Einmalige Vermittlungsleistung als gewerbliche Tätigkeit
Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.
1. Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann erfüllt sein kann, wenn eine gegen Entgelt am Markt erbrachte Tätigkeit nur einem einzigen Marktteilnehmer angeboten wird (, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464; vom XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259; , BFH/NV 2003, 905).
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
a) Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die nur für Personengesellschaften geltende Vorschrift des § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen dem eindeutigen Wortlaut auf das Einzelunternehmen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) angewandt, macht der Kläger einen besonders schwerwiegenden willkürlichen Rechtsfehler geltend. Die Rüge ist indes nicht entscheidungserheblich. Das FG hat zum einen mit der Erwägung, bei der Immobilienvermittlung für die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) habe es sich um eine gewerbliche Betätigung gehandelt, die möglicherweise die gesamte Tätigkeit für die BvS in eine gewerbliche umwandele, seine Rechtsauffassung nur angedeutet. Es hat aufgrund des Verböserungsverbots diese Frage ausdrücklich nicht weiter verfolgt und damit weder über die allgemeine Tätigkeit des Klägers noch über seine vereinzelte Immobilienvermittlung für die BvS entschieden. Überdies ist das außerhalb der Vertragsbeziehung mit der BvS vom Kläger auf eigene Rechnung durchgeführte und hier allein strittige Geschäft für die X-Gruppe von diesen Erwägungen des FG nicht betroffen.
b) Das FG ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von Entscheidungen des BFH abgewichen.
aa) Ob, wie der Kläger meint, die Erwägungen des FG über seine Tätigkeit für die BvS mit den BFH-Urteilen vom IV 390/55 U (BFHE 64, 490, BStBl III 1957, 182), vom IV R 208/85 (BFH/NV 1991, 435) und vom IV R 70/00 (BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25) nicht im Einklang stehen, ist nicht entscheidungserheblich, denn das FG hat, wie oben ausgeführt, über die Tätigkeit des Klägers für die BvS ausdrücklich nicht entschieden. Für die Beurteilung des Vermittlungsauftrags der X-Gruppe lässt sich aus diesen Urteilen nichts herleiten.
bb) Auch das zur Umsatzsteuer ergangene (BFH/NV 1992, 206) ist für den Streitfall ersichtlich nicht einschlägig.
cc) Die Vorentscheidung weicht schließlich nicht von den weiteren in der Beschwerdebegründung angeführten BFH-Urteilen ab.
Im Urteil vom IX R 53/02 (BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167) hatte der BFH bei einem „werthaltigen Tipp” eines Rechtsanwalts in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten das Merkmal der Nachhaltigkeit nicht als erfüllt angesehen. Der Streitfall unterscheidet sich von jenem Fall dadurch, dass nach den Feststellungen des FG im Streitfall verschiedene Beweisanzeichen für eine Wiederholungsabsicht sprachen (Anzeigen in einer Tageszeitung, Zulassung des Klägers als Makler).
Auch der Sachverhalt des (BFH/NV 2002, 643) unterscheidet sich vom Streitfall gerade dadurch, dass das FG in jenem Fall festgestellt hatte, das Tätigwerden des Steuerpflichtigen sei nicht von der Absicht getragen gewesen, es zu wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen.
Das (BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573) enthält keinen für den Streitfall einschlägigen Rechtssatz; in jenem Urteil geht es um die Frage, ob die nach Auflösung einer selbständigen Versicherungsagentur nur noch gelegentlich betriebene Versicherungsvermittlung mit der früheren Versicherungsagentur einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildet.
Die Vorentscheidung weicht auch nicht von dem (BFHE 145, 33, BStBl II 1986, 88) ab. Vielmehr kann nach diesem Urteil auch eine einmalige Tätigkeit nachhaltig sein, wenn sie in dem für das Merkmal nachhaltig erforderlichen Willen ausgeübt wird, sie (bei sich bietender Gelegenheit) zu wiederholen.
3. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
a) Die Rüge, die Ausführungen des FG zur Tätigkeit des Klägers für die BvS seien in sich widersprüchlich, ist schon nicht entscheidungserheblich, weil das FG nicht über diese Tätigkeit des Klägers, sondern allein über die Vermittlungsleistungen für die X-Gruppe entschieden hat. Widersprüche in der Argumentation bilden im Übrigen einen materiell-rechtlichen Rechtsfehler, aber keinen Verstoß gegen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrensrechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Deshalb sind auch die mit der Beschwerde beanstandeten angeblichen Widersprüche in der Beurteilung des Vermittlungsgeschäfts für die X-Gruppe keine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbaren Verfahrensfehler.
b) Die Rüge, das FG hätte hinsichtlich der Kontakte des Klägers zu Herrn X den Sachverhalt aufklären und in den unstreitigen Tatbestand übernehmen müssen, lässt weder erkennen, was das FG im Einzelnen hätte aufklären sollen, noch inwieweit Zeitpunkt und Intensität dieser Kontakte entscheidungserheblich sein könnten.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1874 Nr. 10
VAAAC-53698