Leitsatz
[1] Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.
Zur Berücksichtigung nachträglicher Erläuterungen und Ergänzungen bei der gerichtlichen Überprüfung der Frage, ob die Justizverwaltung von dem ihr bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung einer Notarstelle eröffneten Beurteilungsspielraum rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
Gesetze: BNotO § 6 Abs. 3; BNotO § 115 Abs. 2; VwGO § 114 Satz 2
Instanzenzug: OLG Stuttgart Not 168/06 (Ba) vom
Gründe
I. Der Antragsgegner schrieb am auf seiner Homepage (http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfachbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 47 für den Amtssitz B. .
Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus
46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,
5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern,
15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung,
11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren,
16 Rechtsanwälten,
3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im Richteramt,
4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und
2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des Landesdienstes.
Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:
Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbesondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung.
Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit
Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen
Quantitative Arbeitsergebnisse
Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotion)
Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beförderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze fest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurteilungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar vergleichend gegenüber gestellt sehen.
Dabei kam der seit 1977 als Richter und seit 1986 als Notarvertreter tätige, 1987 zum Justizrat und 2004 zum Notariatsdirektor ernannte weitere Beteiligte zu 1 auf Platz 2 und der seit 1983 als Richter tätige, ab Mai 1986 als Notarvertreter abgeordnete, im Juli 1986 zum Justizrat und 1992 zum Oberjustizrat ernannte weitere Beteiligte zu 2 auf Platz 5 dieser Rangliste. Der Antragsteller, seit 1998 als Notaranwärter und von 1999 bis 2001 als Notarassessor in S. tätig, seit 2001 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe als Notarvertreter im badischen Rechtsgebiet abgeordnet und 2003 zum Justizrat ernannt, erreichte Platz 15 der Rangliste.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter anderem auf die für B. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom teilte ihm der Antragsgegner unter auszugsweiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere vier Bewerber vorgingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu 2 zu besetzen; der weitere Beteiligte zu 1 erhalte die von ihm vorrangig und der Antragsteller eine von ihm nachrangig beworbene Stelle.
Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die Anwendung des Regelvorranges gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO sowie die konkrete Bewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungsspielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Auswahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern nicht einheitlich angewandt, es an einer einzelfallbezogenen, alle fachlichen Eignungskriterien einbeziehenden Würdigung fehlen lassen und speziell bei ihm seinen Anwärterdienst als Notarassessor nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Notarstelle Baden-Baden zu übertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO über eine vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt und ausgeschöpft.
1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entscheiden. Die dagegen gerichteten Rügen, diese Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch, wie der Vorwurf, die Bewerber um eine konkrete Stelle seien überhaupt keinem Vergleich unterzogen worden.
a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe sprechen nicht zwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe verschiedener Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig erklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheitwillen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war. Der nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermöglichen bei der Auswahl unter den Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE aaO S. 326 unter C II 3). Das trifft für das Anwalts- wie für das Nurnotariat gleichermaßen zu.
b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des Verfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine fachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom - NotZ 16/06 - juris Rn. 7, 8; vom - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und vom - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157).
Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewertungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenständigen Gewicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation einfließen (Senat, Beschlüsse vom aaO und vom - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18).
c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch bloß anhand der gesetzlichen Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat, - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Beurteilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer Nurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleichgestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Notaramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom - NotZ 19/03). Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Bereich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesübergreifenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrundsätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwaltungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse vom - NotZ 47/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom - NotZ 13/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch Senat, - BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.).
d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kriterien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas relativierendes Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu erreichen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom - NotZ 16/06 - aaO Rn. 7, 8; vom - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und vom - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herangezogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfassende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.
Bei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschließenden Gesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem ausschließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Auswahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich, weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Gesamtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die verschiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentscheidung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des § 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst inhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand genommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in vergleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet erschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor exakt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Vergleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht für ausreichend sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichsbeurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Charakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch.
e) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete uneinheitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des Antragsgegners nicht grundsätzlich in Frage. Damit könnte allenfalls - sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall getroffenen Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst vermöge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe sicherzustellen, trifft indes - wie zuvor ausgeführt - nicht zu.
2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlentscheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos.
Einzuräumen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar aus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung mit der dem Bescheid vom beigefügten zusammenfassenden Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue Reihenfolge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst und anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben. Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich durch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers insbesondere mit den 16 erstplatzierten Mitbewerbern, bestärkt sehen -, der Antragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewichtet und berücksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf Ungleichbehandlungen gleichsam nach Gutdünken des Antragsgegners beruhten.
a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass nach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dargestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungssystem, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache Berechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostischen Erkenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß davon abweichenden eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden.
Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen das Auswahlkonzept selbst, wenn er die Selbstbindung der Verwaltung an im Vorhinein festgelegten Bewertungsmaßstäben und damit die konkreten und eindeutig definierten Grundlagen der Eignungsvergleiche vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinreichend deutlich aus den gegenübergestellten Qualifikationsmerkmalen und der anschließenden Bewertung, wobei naturgemäß nachrangig eingestufte Bewerber in einzelnen Merkmalen auch besser liegen können als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die übrigen Eignungskriterien kompensiert wird. Dadurch können etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Berufserfahrung oder den dienstlichen Beurteilungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine uneinheitliche Anwendung oder gar Ungleichbehandlung lässt sich mit solchen Vergleichen herausgegriffener einzelner Komponenten für die Gesamtbeurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung nicht einmal indiziell stützen. Die mitgeteilten Vergleichsergebnisse der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegenteil, was für die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Vergleichsbetrachtungen schriftlich niederzulegen und dem Auswahlbescheid beizufügen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelbewertung sämtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch diese begründungstechnische Umsetzung nicht berührt.
b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plätzen nach dem Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht ausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungsprofilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zutreffend weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom darauf hin, dass sich eine schematische Anwendung dieses Regelvorrangs auf sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare verbietet. Er hat daher nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten Bewährungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsexamens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausragenden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln.
Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde, die § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO einen absoluten Vorrang auch für schlechter qualifizierte einheimische Bewerber vor besser qualifizierten auswärtigen entnehmen möchte, nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvorrang des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO für württembergische Bezirksnotare. Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Bestimmung ... zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt ( - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der Rangliste erkennbar gehalten und ist in einem zweiten Schritt in einen Eignungsvergleich nicht nur der übrigen Bewerber eingetreten, sondern hat darüber hinaus diesen abschließend noch einmal auf alle vorhandenen Bewerber ausgedehnt. Damit wird insbesondere auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
c) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil erwachsen ist. Ihm ist der Regelvorrang als Amtsnotar im badischen Rechtsgebiet ebenso wie den weiteren Beteiligten zugute gehalten worden. Seine Forderung, der Regelvorrang hätte "auch zugunsten der landeseigenen Bewerber mit Rangziffern ab Nr. 22 gelten müssen", ist für das vorliegende Auswahlverfahren ohne Relevanz.
3. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller schließlich, der Antragsgegner habe den Auswahlmaßstab fehlerhaft ohne vergleichende Einzelfallwürdigung angewandt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner mit seiner Antragserwiderung in unzulässiger Weise eine Begründung anstelle eines in Wahrheit unterlassenen Bewerbervergleichs nachgeschoben und das wahre Gewicht seines Anwärterdienstes als Notarassessor unbeachtet gelassen habe.
Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung bei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu erfolgen.
a) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbeziehung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äußeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100), uneingeschränkt - wie auch bei den weiteren Beteiligten - angenommen.
b) Die weiteren Beteiligten liegen jedoch bei der dann entscheidenden unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung deutlich vor dem Antragsteller. Die von ihm gegen einzelne fachliche Eignungsmerkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen ebenso wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall.
aa) Der Antragsgegner hat bei allen drei Bewerbern zutreffend den jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen als berücksichtigungsfähig angegebenen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellungen und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt und dabei insbesondere auch dem Anwärterdienst des Antragstellers als Notarassessor in Sachsen ausreichend Beachtung geschenkt. Das ergibt sich - wovon auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausgegangen ist - bereits aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der Mitbewerber und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und umfassend in der Antragserwiderung erläutert.
Diese Erläuterungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten. Sie enthalten keine - wie der Antragsteller meint - unzulässigerweise nachgeschobene Gründe etwa anstelle von unterbliebenen Beurteilungserwägungen überhaupt oder in voller Auswechselung der Begründung bzw. durch Ersetzen sie tragender Erwägungen. Es handelt sich nicht einmal um - gegebenenfalls über eine entsprechende Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Ergänzungen, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder Erwägungsdefizit auszugleichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Berücksichtigung nachgeschobener Gründe vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO vgl. Senatsbeschluss vom - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311 unter II 2 b). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit denselben bereits bewerteten Grundlagen des Eignungsvergleichs vor dem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angriffe noch einmal ausführlich auseinandergesetzt und die auf derselben Tatsachengrundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu beanstandender Weise ohne Abweichungen bekräftigt.
(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der Examensnoten entspricht entgegen der Beschwerde und des von ihr betonten Bedeutungsrückganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO in der vom gebilligten Anwendung und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber, weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und es andererseits über die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sinne von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristischen Grundverständnisses und der Fähigkeiten der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in vergleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem umschriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der allgemeinen juristischen Befähigung gerade auch im Vergleich unter Bewerbern für eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom - NotZ 16/06 - aaO Rn. 10; vom - NotZ 27/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = ZNotP 2005, 434, 435 und vom - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f.). Die bei den Prüfungen erreichte Platzziffer ist gegenüber der erzielten Endnote - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ohne besondere Aussagekraft. Für einen Eignungsvergleich von Bewerbern aus verschiedenen Examensdurchgängen, selbst wenn sie im selben Bundesland, das Platzziffern vergibt, erfolgt sind, ist daraus - mangels Vergleichbarkeit der jeweiligen Zusammensetzung - nichts Erhebliches abzuleiten.
(2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen und erreichten Beförderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber etwa infolge eines beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundesland über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen. Das gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere Zeit, die solche Bewerber aus dem öffentlichen Dienst - mithin unter unmittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch immer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienstzeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37).
bb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antragsgegners zugunsten der weiteren Beteiligten als fehlerfrei.
(1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegen beide weitere Beteiligte vor dem Antragsteller, der beim bedeutungsvolleren zweiten Juristischen Staatsexamen mit "vollbefriedigend" eine Notenstufe weniger erreicht hat als diese mit jeweils "gut".
(2) Ein vergleichbares Bild ergibt sich - wie das Oberlandesgericht ebenfalls richtig feststellt - im notarspezifischen Bereich über die dienstlichen Beurteilungen und die Beförderungsstufen. An die dienstlichen Beurteilungen des in der Rangliste zweitplatzierten weiteren Beteiligten zu 1 mit 7,5 Punkten seit 1997 und der Anlassbewertung mit der Maximalpunktzahl von 8 Punkten ("leistungsstärkster Notar im Landgerichtsbezirk") sowie die vom fünftplatzierten weiteren Beteiligten zu 2 mit erzielten jeweils 7 Punkten in drei dienstlichen Beurteilungen zwischen 1996 und 2002 bzw. 6,5 Punkten im August 2005 reicht der Antragsteller nicht ganz heran. Er kommt auf 7 und 6 Punkte 2002 und 6,5 Punkte 2005.
(3) Auch den bei beiden weiteren Beteiligten gegebenen, mit mehr als 11 Jahren sehr deutlich längeren berufspraktischen Erfahrungen und deren Erreichen von Beförderungsstufen hat der Antragsteller nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Die unterschiedlichen Stellenstrukturen ländlicher Einmannnotariate gegenüber größeren Notariaten nimmt den Beförderungen, mit denen auch bestimmte Leitungsfunktionen verbunden sind (vgl. Anlage I zu § 2 LBesG, Besoldungsgruppe R 1 und R 2), nicht ihren leistungs- und damit auch eignungsbezogenen Aspekt, auch wenn ihnen im Vergleich zu den Beförderungsämtern im allgemeinen Beamten- und Richterdienst nur ein deutlich geringerer Wert beizumessen sein dürfte.
(4) Schließlich lässt die Bewertung der quantitativen Leistungen über die Beurkundungszahlen nicht erkennen, dass es der Antragsgegner an einer einzelfallbezogenen Würdigung zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise hat fehlen lassen. Der Antragsgegner hat zutreffend nicht auf die rein statistische Beurkundungszahl abgestellt. Ihm war - wie vor allem die Antragserwiderung belegt - durchaus bewusst, dass die bloßen Urkundszahlen nur bedingt verlässliche Eignungsrückschlüsse erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts des zahlenmäßigen Einflusses von reinen Unterschriftsbeglaubigungen und der fehlenden qualitativen Bewertung von Niederschriften kann aus dem Umfang der Urkundsgeschäfte für den Antragsteller nichts wesentlich Günstigeres im Bereich der fachlichen Eignung abgeleitet werden. Ein signifikanter Vorteil gegenüber den weiteren Beteiligten ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
(5) Die besseren Qualifizierungen beider weiteren Beteiligten, die aus den dienstlichen Beurteilungen, der längeren Berufspraxis und auch den Beförderungen sichtbar werden, vermag der Antragsteller im notarspezifischen Bereich bei ähnlichen quantitativen Arbeitsergebnissen trotz des leichten Übergewichts bei den Fortbildungsaktivitäten und den reinen Beurkundungszahlen nicht auszugleichen.
Das gilt auch mit Blick auf das in der Beschwerde wiederum besonders betonte Notarassessoriat, das der Antragsteller in S. absolviert hat. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, ist ein badischer Notar im Landesdienst über § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO so zu behandeln, als ob er einen dreijährigen Anwärterdienst durchlaufen hätte. Bereits deswegen ist den unterschiedlichen Ausbildungen einschließlich der dabei erfolgten dienstlichen Beurteilungen für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung nichts Erhebliches zu entnehmen, das dem Antragsteller einen beachtlichen Vorteil gegenüber den weiteren Beteiligten im Rahmen der fachlichen Eignung verschaffen könnte.
Die Auswahlentscheidung zugunsten der weiteren Beteiligten ist nach alledem auch in Anbetracht der Zusatzqualifikationen des Antragstellers und der weiteren Beteiligten wegen der signifikanten Vorteile im Allgemeinen juristischen und des Übergewichts im notarspezifischen Bereich insgesamt nicht zu beanstanden.
Die Bedenken der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung greifen nicht durch.
Fundstelle(n):
DAAAC-53613
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja