Kein Kindergeldanspruch, wenn die Behinderung des Kindes nicht
ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist
Bewerbertraining stellt keine Ausbildung dar
Leitsatz
1. Ein volljähriges Kind mit
einem bescheinigten Grad der Behinderung von 50, das nach ärztlichem
Gutachten arbeitsfähig ist und dessen Reintegration in den Arbeitsmarkt
vom behandelnden Arzt befürwortet und sogar durch Vermittlung einer
Arbeitsstelle unterstützt wird, ist nicht nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG zu berücksichtigen. Die Behinderung ist nicht
ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.
2. Ein volljähriges Kind kann
nicht nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c
EStG berücksichtigt werden, wenn es nicht bei der
Berufsberatung der Agentur für Arbeit, sondern arbeitslos gemeldet ist.
3. Eine von der Agentur für
Arbeit angebotene Reintegrationsmaßnahme, die die Arbeitssuche durch
Bewerbertraining und Beratung unterstützen soll, stellt keine
Berufsausbildung oder Ausbildungsmaßnahme dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1956 Nr. 24 LAAAC-53470
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