Eine Urteilsberichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nicht möglich, wenn im angefochtenen Einkommensteuerzusammenveranlagungsbescheid,
in dem die Gewinnerzielungsabsicht des Ehemannes aus einer selbständigen Tätigkeit streitig war, das Finanzamt versehentlich
die Gewinne der Ehefrau aus selbständiger Arbeit außer Ansatz gelassen hat und das Finanzgericht im Urteil diesen Fehler nicht
korrigiert hat. Auch fehlt es an einer offenbaren Unrichtigkeit, wenn das Finanzgericht bei der Festsetzung der Einkommensteuer
im Urteil übersehen hat, dass sich als Folge der Anerkennung eines Verlustes der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG vermindert.