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Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen
Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil abgerissen, hängt die steuerrechtliche Behandlung der Abbruchkosten und des Restbuchwerts des Gebäudes oder Gebäudeteils davon ab, ob der Unternehmer das Gebäude hergestellt oder erworben hat.
I. Vom Unternehmer hergestelltes Gebäude
1. Im Betriebsvermögen oder durch Vermietung genutzt und später abgerissen
Diente das abgebrochene Gebäude allein dem Ziel der Nutzung durch den Betrieb oder durch Vermietung oder Verpachtung, so ist es nicht gerechtfertigt, nachträglich einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang zwischen Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Gebäudes anzunehmen (, BStBl 1978 II S. 620). Wurde daher das später abgebrochene Gebäude zuvor auf einkommensteuerrechtlich bedeutsame Weise genutzt, so tritt der Zusammenhang des Abbruchvorgangs mit der Herstellung des neuen Gebäudes in den Hintergrund. Maßgeblich für die Abschreibung des Gebäuderestwerts und die Abziehbarkeit der Abbruchkosten ist die vorherige einkommensteuerrechtlich relevante Nutzung des abgebrochenen Objekts (, BStBl 2002 II S. 805).
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