Leitsatz
[1] Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Ausland nach § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG ist eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats iSv. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Bestellung ist das Arbeitsgericht örtlich und international zuständig, in dessen Bezirk das nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Unternehmen, bei dem ein Gesamtbetriebsrat gebildet ist, seinen Sitz hat.
Gesetze: ArbGG § 82 Abs. 1; ArbGG § 82 Abs. 2; EBRG § 2; EBRG § 18 Abs. 2; EBRG § 23 Abs. 3
Instanzenzug: ArbG Düsseldorf 3 BV 30/05 vom LAG Düsseldorf 11 TaBV 47/05 vom
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat.
Die zu 6) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie sind Mitglieder einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe. Herrschendes Unternehmen iSd. EBRG ist die zu 5) beteiligte S mit Sitz in Ru in Frankreich. In der Unternehmensgruppe sind ua. in Deutschland mehr als 1.400 und in Frankreich mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Die zu 6) und 7) beteiligten Arbeitgeberinnen unterhalten jeweils mehrere Betriebe mit mehreren Betriebsräten. In beiden Unternehmen besteht jeweils ein Gesamtbetriebsrat (Beteiligte zu 12) und 13)). Bei den zu 8) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen ist jeweils ein Betriebrat gebildet (Beteiligte zu 14) bis 17)). Von den in Deutschland ansässigen Unternehmen der Unternehmensgruppe beschäftigt die in R ansässige Beteiligte zu 6) die meisten Arbeitnehmer. Bei ihrem Werk in R handelt es sich um den nach der Arbeitnehmerzahl größten Betrieb der Unternehmensgruppe in Deutschland.
Für die Unternehmensgruppe wurde auf der Grundlage einer am zwischen dem zu 5) beteiligten herrschenden Unternehmen und einem besonderen Verhandlungsgremium abgeschlossenen Vereinbarung nebst Nachtrag vom ein Europäischer Betriebsrat (Beteiligter zu 4)) errichtet. Art. 6 der Vereinbarung bestimmt, dass die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats ab dem für die Dauer von vier Jahren ernannt werden.
Entsprechend Art. 6 der Vereinbarung fanden Anfang 2005 die regelmäßigen Wahlen zur Entsendung der beiden inländischen Vertreter in den Europäischen Betriebsrat statt. Auf einer Wahlversammlung am wurden der Antragsteller zu 3) S und der zu 19) beteiligte K als inländische Arbeitnehmervertreter sowie die zu 21) beteiligte M und der zu 20) beteiligte K als deren Vertreter bestellt. Am wurde erneut eine Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter für den Europäischen Betriebsrat vorgenommen, bei der der zu 18) beteiligte H und der zu 19) beteiligte K als inländische Arbeitnehmervertreter sowie der Antragsteller zu 3) S und der zu 20) beteiligte K als deren Vertreter bestellt wurden.
Mit der am beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Antragsschrift haben der bei der zu 6) beteiligten Arbeitgeberin im Werk S gebildete Betriebsrat (Antragsteller zu 1)), sowie K (Antragsteller zu 2)) und S (Antragsteller zu 3)) die Ungültigkeit der am erfolgten Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter für den Europäischen Betriebsrat geltend gemacht.
Die Antragsteller zu 1) bis 3) haben beantragt,
1. festzustellen, dass die Bestellung der inländischen Vertreter (deutsche Vertreter), die zum Europäischen Betriebsrat auf Grund der Wahl vom gewählt worden sind, die Herren H, dessen Stellvertreter S, K, dessen Stellvertreter K unwirksam war, hilfsweise die genannte Wahl für unwirksam zu erklären;
2. festzustellen, dass die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter auf Grund der Wahl vom , gewählt S, seine Vertreterin M sowie gewählt K, sein Stellvertreter K, wirksam war.
Die zu 5) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben ua. geltend gemacht, es fehle an der internationalen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Anträge angeordnet und die Anträge für zulässig erklärt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die zu 5) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsteller zu 1) bis 3) beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
B. Die Rechtsbeschwerde der zu 5) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen ist zulässig. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die den Antrag zu 1. des Antragstellers zu 3) S für zulässig erachtende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts richtet. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht bejaht. Da das Landesarbeitsgericht nicht nur über die internationale Zuständigkeit, sondern über die Zulässigkeit der Anträge insgesamt abgesondert verhandelt und entschieden hat, obliegt dem Senat nicht nur die Prüfung, ob das Landesarbeitsgericht die internationale Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, sondern auch, ob die Anträge auch im Übrigen zulässig sind. Dies kann der Senat nur hinsichtlich des Antrags zu 1. des Antragstellers zu 3) S abschließend entscheiden. Dieser Antrag ist zulässig. Der Antragsteller zu 3) S ist für den Antrag zu 1. antragsbefugt. Ob dies auch für die Antragsteller zu 1) und 2) zutrifft und ob der Antrag zu 2. zulässig ist, kann der Senat auf Grund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
I. Die Rechtsbeschwerde der zu 5) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen ist zulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Landesarbeitsgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt zugelassen wurde.
a) Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird. Die Entscheidung, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 3a ArbGG in den Tenor des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts aufzunehmen. Eine nachträgliche Beschränkung der mit dem Tenor verkündeten uneingeschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Entscheidungsgründen oder in der Rechtsmittelbelehrung ist nicht wirksam ( -; vgl. zur Revision - BAGE 105, 308 = AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 47 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 30, zu II 2 der Gründe; - 4 AZR 643/02 - BAGE 108, 239 = AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 31, zu I der Gründe).
b) Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des angefochtenen Beschlusses ohne Einschränkung zugelassen. Aus dem letzten Absatz der Gründe, wonach "die Kammer der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Rechtsbeschwerde deshalb für den Betriebsrat zugelassen" hat, ergibt sich nichts anderes. Bei dieser Formulierung handelt es sich ersichtlich um ein Redaktionsversehen, da sie nicht nur im Widerspruch zum Tenor der Entscheidung steht, sondern außerdem in der unmittelbar anschließenden Rechtsmittelbelehrung ausgeführt ist, gegen diesen Beschluss könne von den Beteiligten zu 4), 5) bis 21) - also auch von den zu 5) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen - Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Selbst wenn das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nur für "den Betriebsrat" (welchen?) hätte zulassen wollen, hätte dies im Tenor der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen werden müssen. Eine Beschränkung in den Gründen der Entscheidung war nicht mehr wirksam möglich.
2. Die zu 5) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen sind rechtsbeschwerdebefugt.
Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise eine oder mehrere der zu 6) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen von den Vorinstanzen zu Unrecht am Verfahren beteiligt wurden. Für die Rechtsbeschwerdebefugnis ist ihr Beteiligtenstatus als gegeben zu unterstellen.
a) Grundsätzlich ist jeder Beteiligte eines Beschlussverfahrens zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde befugt ( - AP BetrVG § 5 Ausbildung Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 60, zu C der Gründe). Beteiligter eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ist nach § 83 Abs. 3 ArbGG, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen oder berührt wird (st. Rspr. vgl. etwa - BAGE 115, 49 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 7, zu B I der Gründe). Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, zu beachten ( - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 14, zu B I 1 a der Gründe).
b) Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob sämtliche der zu 5) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen von den Vorinstanzen zu Recht am Verfahren beteiligt wurden.
aa) Die Beteiligte zu 5) ist als herrschendes Unternehmen iSv. § 2 EBRG Beteiligte des vorliegenden Verfahrens ( - BAGE 110, 100 = AP EBRG § 5 Nr. 3 = EzA EBRG § 5 Nr. 1, zu B III der Gründe).
bb) Die Beteiligungsbefugnis der zu 6) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen hängt davon ab, ob sie von der zu erwartenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der im Februar 2005 erfolgten Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat unmittelbar in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition berührt sind. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die erforderliche kollektivrechtliche Betroffenheit könnte sich zB daraus ergeben, dass einer oder mehrere der am und am zu inländischen Arbeitnehmervertretern im Europäischen Betriebsrat berufenen Arbeitnehmer ihren Unternehmen angehören und sie deshalb künftig Ansprüchen aus § 30 Satz 5, § 16 Abs. 2 EBRG ausgesetzt sind. Das Landesarbeitsgericht hat bislang keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, welchen der zu 6) bis 11) beteiligten Unternehmen die am und am zu inländischen Arbeitnehmervertretern und ihren Stellvertretern bestellten Personen angehören oder aus welchen sonstigen Umständen sich eine kollektivrechtliche Betroffenheit der zu 6) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen von der zu erwartenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren ergeben soll. Dies wird das Landesarbeitsgericht für das weitere Verfahren aufzuklären haben. Da der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend über den Beteiligtenstatus der zu 6) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen befinden kann, ist deren Beteiligtenfähigkeit für die Rechtsbeschwerdebefugnis als gegeben zu unterstellen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Zulässigkeit des Antrags zu 1. des Antragstellers zu 3) S richtet. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht.
1. Der Senat hat nicht nur darüber zu entscheiden, ob das Landesarbeitsgericht zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen hat, sondern auch darüber, ob es rechtsfehlerfrei die Zulässigkeit der Anträge im Übrigen festgestellt hat.
Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluss nach § 280 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung findet ( - BAGE 96, 200 = AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 22 = EzA ArbGG 1979 § 83 Nr. 9, zu B I der Gründe; - 1 ABR 21/99 - BAGE 95, 47 = AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 9 = EzA ZPO § 322 Nr. 12, zu B II 4 g der Gründe), die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Anträge angeordnet. Der Beschluss enthält keine Einschränkung dahingehend, dass ausschließlich über die internationale Zuständigkeit als einzelne Zulässigkeitsvoraussetzung abgesondert verhandelt und entschieden werden soll. Auch nach dem Tenor des angefochtenen Beschlusses hat das Landesarbeitsgericht nicht nur das Bestehen der internationalen Zuständigkeit, sondern die Zulässigkeit der Anträge insgesamt festgestellt. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses befassen sich zwar ausschließlich mit der internationalen Zuständigkeit. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Landesarbeitsgericht über die Zulässigkeit der Anträge im Übrigen keine Entscheidung getroffen hat. Das Fehlen von Ausführungen hierzu kann vielmehr darauf beruhen, dass das Landesarbeitsgericht die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anträge ohne weiteres für gegeben angesehen hat.
2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über die gestellten Anträge bejaht. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, sondern aus § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Bei der Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter in dem zu 4) beteiligten Europäischen Betriebrat handelt es sich um eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats iSv. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Für Streitigkeiten hierüber ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Das Unternehmen, bei dem der die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter veranlassende zu 12) beteiligte Gesamtbetriebsrat gebildet ist, hat seinen Sitz in R im Bezirk des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Dies begründet neben der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf auch die internationale Zuständigkeit.
a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich - sofern sie nicht durch ein internationales Abkommen oder einen bilateralen Vertrag geregelt ist - grundsätzlich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ( - BAGE 113, 327 = AP BGB § 612a Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 612a Nr. 2, zu A III 1 der Gründe; - 3 AZR 301/03 - BAGE 110, 182 = AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 29 Nr. 2, zu A der Gründe). Die örtliche Zuständigkeit indiziert die internationale Zuständigkeit ( - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 18 = EzA ZPO 2002 § 29 Nr. 1, zu I 2 der Gründe; - 8 AZR 328/95 - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 13 = EzA ZPO § 23 Nr. 1, zu II 1 der Gründe). Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ist daher § 82 ArbGG maßgeblich ( - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 2, zu II 2 der Gründe).
b) Die internationale Zuständigkeit ergibt sich im Streitfall entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
aa) Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist ua. in Angelegenheiten des Europäischen Betriebsrats das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 EBRG seinen Sitz hat. Der zu 4) beteiligte Europäische Betriebsrat wurde für eine gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe gebildet. Das zu 5) beteiligte herrschende Unternehmen hat seinen Sitz in Ru in Frankreich. Aus § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG lässt sich daher nach dem Wortlaut der Vorschrift die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf und damit die internationale Zuständigkeit nicht entnehmen.
bb) Aus der Verweisung auf § 2 EBRG in § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte auch dann gegeben ist, wenn das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder das herrschende Unternehmen einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe seinen Sitz nicht im Inland hat, der Rechtsstreit jedoch einen in § 2 Abs. 4 EBRG genannten Sachverhalt betrifft. Nach § 2 Abs. 4 EBRG gilt zwar das EBRG ua. für die Bestellung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter nach § 18 Abs. 2 iVm. § 23 EBRG auch dann, wenn die zentrale Leitung, dh. bei einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe das herrschende Unternehmen (§ 1 Abs. 3 EBRG), nicht im Inland liegt. Damit ist aber nicht geregelt, welches Gericht für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter örtlich und damit international zuständig sein soll. § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG stellt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ausschließlich auf den Sitz des Unternehmens oder - bei gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen - auf den Sitz des herrschenden Unternehmens ab. Befindet sich dieser nicht im Inland, kann § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG weder zur Begründung der örtlichen noch der internationalen Zuständigkeit eines inländischen Arbeitsgerichts herangezogen werden.
c) Die örtliche und damit die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Danach ist in Angelegenheiten ua. des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Bei der Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter in dem zu 4) beteiligten Europäischen Betriebsrat handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Die Entsendung der inländischen Arbeitnehmervertreter in den zu 4) beteiligten Europäischen Betriebsrat hat nach § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG zu erfolgen, da der Europäische Betriebsrat für eine gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe gebildet ist und bei den in Deutschland ansässigen Unternehmen der Unternehmensgruppe kein Konzernbetriebsrat errichtet ist, aber zwei Gesamtbetriebsräte und vier in den Gesamtbetriebsräten nicht vertretene Betriebsräte bestehen. Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat nach § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG ist eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats iSv. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
aa) Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat ist bei gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 EBRG Aufgabe des Konzernbetriebsrats. Bei Fehlen eines Konzernbetriebsrats werden die inländischen Arbeitnehmervertreter nach § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG bei Bestehen mehrerer Gesamtbetriebsräte auf einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte bestellt, zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Unternehmens einzuladen hat; besteht daneben noch mindestens ein in den Gesamtbetriebsräten nicht vertretener Betriebsrat, sind der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter zu der Sitzung einzuladen, wobei sie insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder gelten. Diese Regelungen finden nach § 18 Abs. 2 EBRG für die Entsendung der inländischen Arbeitnehmervertreter in einen Europäischen Betriebsrat kraft Vereinbarung entsprechende Anwendung. Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat nach § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG ist daher eine Angelegenheit der in den inländischen Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsräte. Der Europäische Betriebsrat wirkt hieran weder mit noch hat er rechtliche Möglichkeiten, auf die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter Einfluss zu nehmen. Diese liegt ausschließlich im Kompetenzbereich der Gesamtbetriebsräte und ist somit grundsätzlich eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats iSv. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG nicht ein einzelner Gesamtbetriebsrat über die Bestellung zu entscheiden hat, sondern hierüber mehrere Gesamtbetriebsräte beschließen, ggf. unter Einbeziehung von Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertretern, sofern Betriebe bestehen, die nicht in einem Gesamtbetriebsrat vertreten sind. Auch in diesen Fällen ist die Bestellung Aufgabe der Gesamtbetriebsräte, was sich daraus ergibt, dass die ggf. einzubeziehenden Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter als Gesamtbetriebsratsmitglieder gelten. Hieraus folgt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen Bezirk das nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Unternehmen seinen Sitz hat, da der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des bei diesem Unternehmen bestehenden Gesamtbetriebsrats die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter zu veranlassen hat, indem er zu der gemeinsamen Sitzung einlädt, in der über die Bestellung entschieden wird (im Ergebnis ebenso zur Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium: Blanke EBRG 2. Aufl. § 11 Rn. 20; Müller EBRG § 11 Rn. 12).
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus der Regelung in § 82 Abs. 3 ArbGG, § 8 SE-Beteiligungsgesetz nicht, dass die Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat ausschließlich eine Angelegenheit des Europäischen Betriebsrats iSv. § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist und nicht als Angelegenheit des Konzernbetriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats nach § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG angesehen werden kann.
§ 82 Abs. 3 ArbGG bestimmt, dass in Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/3405 S. 59) ist der Begriff Angelegenheit iSv. § 82 Abs. 3 ArbGG weit zu fassen. Er soll auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlgremium bei der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder des SE-Betriebsrats umfassen. Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut des § 82 Abs. 3 ArbGG, da es sich hierbei um Sachverhalte handelt, die im SE-Beteiligungsgesetz (§§ 8, 23 SE-Beteiligungsgesetz) geregelt sind. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geschlossen werden, dass Streitigkeiten über die Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat Angelegenheiten iSv. § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sind. § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG regelt nach seinem Wortlaut nicht die Zuständigkeit in Angelegenheiten aus dem EBRG, sondern in "Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung oder Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums". Damit ist § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG der Vorschrift in § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nachgebildet, die die örtliche Zuständigkeit ua. in Angelegenheiten des Konzernbetriebsrats und des Gesamtbetriebsrats regelt. Der Begriff der "Angelegenheit" in § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bezieht sich, soweit es um einen Europäischen Betriebsrat oder um das besondere Verhandlungsgremium geht, ebenso wie derjenige in § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, auf das jeweilige Gremium, dessen Bereich die Angelegenheit zuzuordnen ist, wohingegen § 82 Abs. 3 ArbGG an das Gesetz anknüpft, in dem die Angelegenheit geregelt ist. Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Vorschriften in § 82 Abs. 1 Satz 2, § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG einerseits und in § 82 Abs. 3 ArbGG andererseits können allein daraus, dass von der Zuständigkeitsregelung in § 82 Abs. 3 ArbGG auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlgremium bei der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder des SE-Betriebsrats erfasst werden, keine Rückschlüsse auf den Inhalt der Bestimmungen in § 82 Abs. 1 Satz 2, § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gezogen werden.
3. Der Antrag zu 1. des Antragstellers zu 3) S ist auch im Übrigen zulässig. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob dies auch für den Antrag zu 1. der Antragsteller zu 1) und 2) und für den Antrag zu 2. zutrifft. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die bei den zu 6) und 7) beteiligten Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsräte (Beteiligte zu 12) und 13)) sowie die bei den zu 8) bis 11) beteiligten Arbeitgeberinnen bestehenden Betriebsräte (Beteiligte zu 14) bis 17)) zu Recht am vorliegenden Verfahren beteiligt. Diese sind von der zu erwartenden Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen, da die zu 12) und 13) beteiligten Gesamtbetriebsräte unter Mitwirkung der Betriebsratsvorsitzenden und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden der zu 14) bis 17) beteiligten Betriebsräte die umstrittene Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat am und am vorzunehmen hatten (§ 18 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Buchst. a ERBG). Die dort anwesenden Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter gelten zwar nach § 23 Abs. 3 Buchst. a Satz 2 EBRG insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Sie repräsentieren jedoch die in den Gesamtbetriebsräten nicht vertretenen Betriebsräte.
Die am und am bestellten inländischen Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter (Beteiligte zu 18) bis 21)) wurden von den Vorinstanzen ebenfalls zu Recht am Verfahren beteiligt, da ihre Rechtsstellung als Mitglieder des Europäischen Betriebsrats oder als deren Stellvertreter von der zu erwartenden Entscheidung betroffen ist.
b) Der Antragsteller zu 3) S ist für den Antrag zu 1. antragsbefugt. Ob dies auch für den im Betrieb S der zu 6) beteiligten Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat (Antragsteller zu 1)) und für den Antragsteller zu 2) Ko zutrifft, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.
aa) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall zulässiger Prozessstandschaft. Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis daher nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht ( - BAGE 111, 269 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 1, zu B I 2 der Gründe; - 1 ABR 17/02 - BAGE 105, 19 = AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 4, zu B III 2 a der Gründe mwN).
bb) Hiernach ist der Antragsteller zu 3) S für den Antrag zu 1. antragsbefugt. Er macht mit diesem Antrag die Nichtigkeit der am erfolgten Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat geltend, hilfsweise ficht er deren Bestellung an. Damit macht er eigene kollektivrechtliche Rechte geltend, da er am zu einem inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat bestellt worden sein könnte und durch die erneute Beschlussfassung am von dieser Funktion abberufen worden sein könnte.
(1) Der Antragsteller S ist befugt, die Nichtigkeit der am erfolgten Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat geltend zu machen.
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Betriebsratswahlen und betriebsratsinternen Wahlen kann die Nichtigkeit einer Wahl jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. etwa - BAGE 114, 228 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30 = EzA BetrVG 2001 § 38 Nr. 4, zu B III 3 a der Gründe; - 7 ABR 57/03 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 1, zu B II 1 a der Gründe). Dies gilt bei betriebsratsinternen "Wahlen" auch dann, wenn das Gesetz keine Wahl, sondern eine Entsendung von Mitgliedern in ein anderes Gremium durch Mehrheitsbeschluss vorsieht, wie zB bei der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG (vgl. zur Anfechtbarkeit derartiger Entsendungsbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG: - BAGE 111, 269 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 1, zu B I 3 der Gründe). Diese Grundsätze zur Geltendmachung der Nichtigkeit betriebsratsinterner Wahlen sind auch auf die Beschlussfassung über die Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat anzuwenden.
(b) Danach kann der Antragsteller zu 3) S die Nichtigkeit der am erfolgten Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat geltend machen, da er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Antragsteller S am zum inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat bestellt. Bei der erneuten Bestellung am wurde er lediglich zum stellvertretenden inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat bestellt. Dadurch könnte er zugleich von seiner möglicherweise am erlangten Funktion abberufen worden sein. Diese Abberufung wäre gegenstandslos, wenn die am erneut erfolgte Bestellung nichtig wäre.
(2) Der Antragsteller S ist auch zur Anfechtung der am erfolgten Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat berechtigt.
(a) Beschlüsse über die Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat sind - ebenso wie sonstige betriebsratsinterne Wahlen - in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
Das EBRG regelt in § 23 das Verfahren zur Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat und über deren Abberufung. Es enthält jedoch keine Vorschriften über die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bestellung. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass ein Gesetzesverstoß bei der Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat stets und ohne weiteres die Nichtigkeit der Bestellung zur Folge hat. Vielmehr sind - ebenso wie bei betriebsratsinternen Wahlen - die Grundsätze über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Betriebsratswahlen entsprechend anwendbar (ebenso Blanke EBRG 2. Aufl. § 23 Rn. 10; Müller EBRG § 23 Rn. 6).
§ 19 BetrVG bestimmt für die Betriebsratswahl, dass die Wahl bei Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden kann. Die gerichtliche Entscheidung hat rechtsgestaltenden Charakter und wirkt nur für die Zukunft. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung bleibt der Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt ( - BAGE 67, 316 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 29, zu B der Gründe). Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats. Es wäre mit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsrats nicht vereinbar, wenn die Gültigkeit seiner Wahl ohne zeitliche Begrenzung in Zweifel gezogen werden könnte und über längere Zeit hinweg unklar bliebe, ob der Betriebsrat überhaupt rechtmäßig amtiert ( - BAGE 69, 41 = AP BetrVG 1972 § 26 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 26 Nr. 5, zu B 1 der Gründe). Deshalb setzt die - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene - Nichtigkeit einer Wahl, die jedermann jederzeit geltend machen kann, so schwerwiegende und offensichtliche Verstöße gegen Wahlvorschriften voraus, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. Nur in derartigen Ausnahmefällen ist die Wahl von vornherein ungültig ( - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 1, zu C I 1 der Gründe; - 7 ABR 18/91 - BAGE 69, 49 = AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 27 Nr. 7, zu B II 1 a der Gründe mwN). Andere Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften führen lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl. Wird die Wahl nicht fristgerecht angefochten, bleibt der Betriebsrat bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mit allen Rechten und Pflichten im Amt.
Die Wahrung der Rechtssicherheit ist nicht nur bei Betriebsratswahlen, sondern auch bei betriebsratsinternen Wahlen wie der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters nach § 26 BetrVG, der Mitglieder des Betriebsausschusses gemäß § 27 BetrVG, der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 3 BetrVG und der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitglieder nach § 47 Abs. 2 BetrVG von Bedeutung ( -BAGE 69, 49 = AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 27 Nr. 7, zu B II 1 b der Gründe). Auf derartige Wahlen ist § 19 BetrVG entsprechend anzuwenden (vgl. dazu - BAGE 69, 41 = AP BetrVG 1972 § 26 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 26 Nr. 5, zu B 1 der Gründe; - 7 ABR 18/91 - aaO, zu B II 1 b der Gründe; - 7 ABR 58/03 - BAGE 111, 269 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 1, zu B I 3 der Gründe; - 7 ABR 47/04 - BAGE 114, 236 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 29 = EzA BetrVG 2001 § 38 Nr. 3, zu B I 1 der Gründe). Gleiches gilt für die Beschlussfassung über die Bestellung der inländischern Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat. Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter ist Bestandteil der Konstituierung des Europäischen Betriebsrats und trägt zur Schaffung der organisatorischen Grundlagen für dessen Tätigkeit bei. Die Funktionsfähigkeit des Europäischen Betriebsrats, der sich aus Arbeitnehmervertretern der Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten zusammensetzt, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe tätig ist, würde beeinträchtigt, wenn zeitlich unbegrenzt von jedermann die Unwirksamkeit der Bestellung seiner Mitglieder geltend gemacht werden könnte und über längere Zeit hinweg unklar bliebe, ob die inländischen Arbeitnehmervertreter ordnungsgemäß bestellt wurden und rechtswirksam Mitglieder des Europäischen Betriebsrats geworden sind. Dies gebietet es, § 19 BetrVG nicht nur auf betriebsratsinterne Wahlen entsprechend anzuwenden, sondern auch auf die von den jeweils zuständigen Arbeitnehmervertretungen zu fassenden Beschlüsse über die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 bis 3 EBRG. Dabei ist allerdings die in § 19 Abs. 2 BetrVG bestimmte Beschränkung der Anfechtungsberechtigung auf mindestens drei Wahlberechtigte - ebenso wie bei betriebsratsinternen Wahlen - nicht sachgerecht (vgl. zu betriebsratsinternen Wahlen: - aaO, zu B I 3 der Gründe). Vielmehr ist zur Anfechtung berechtigt, wer eine Verletzung seiner Rechtsstellung durch die Bestellung geltend macht.
(b) Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller zu 3) S zur Anfechtung der am erfolgten Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat berechtigt. Er wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am zum inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat berufen. Bei der erneuten Bestellung am wurde er lediglich zum stellvertretenden inländischen Arbeitnehmervertreter bestellt. Dadurch könnte er von einer möglicherweise am erlangten Funktion als inländischer Arbeitnehmervertreter abberufen worden sein.
(c) Der Antragsteller zu 3) S hat die Bestellung fristgerecht innerhalb der entsprechend anzuwendenden Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) angefochten. Die streitige Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat erfolgte am , die Antragsschrift ging am beim Arbeitsgericht ein.
cc) Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der bei der zu 6) beteiligten Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat (Antragsteller zu 1)) und der zu 2) beteiligte Antragsteller Ko für den Antrag zu 1. antragsbefugt sind.
(1) Dem antragstellenden Betriebsrat dürfte die Antragsbefugnis fehlen, da er an der Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG am und am nicht zu beteiligen war. Er wurde von dem im Unternehmen der zu 6) beteiligten Arbeitgeberin gebildeten Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 12)) repräsentiert. Der Antragsteller zu 1) macht daher mit dem Antrag zu 1. kein eigenes Recht geltend. Da dies offensichtlich bislang weder von den Vorinstanzen noch von den Beteiligten erkannt wurde, erscheint es geboten, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben und das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um den Beteiligten eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen.
(2) Zur Antragsbefugnis des zu 2) beteiligten Antragstellers Ko hat das Landesarbeitsgericht bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es ist nicht festgestellt, aus welchen Umständen sich seine Betroffenheit in einer kollektivrechtlichen Rechtsposition durch die zu erwartende Entscheidung im vorliegenden Verfahren ergeben könnte. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären. Auch insoweit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
c) Über die Zulässigkeit des Antrags zu 2. der Antragsteller zu 1) bis 3) kann der Senat ebenfalls nicht abschließend entscheiden.
Mit diesem Antrag begehren die Antragsteller die Feststellung, dass die am erfolgte Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat wirksam war. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann bereits nicht beurteilt werden, ob für diesen Antrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist. Voraussetzung dafür wäre, dass die begehrte Feststellung Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis der Beteiligten für die Gegenwart oder Zukunft haben kann. Da am eine erneute Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat erfolgt ist und darin eine Abberufung der am bestellten inländischen Arbeitnehmervertreter liegen könnte, bestünde das erforderliche Feststellungsinteresse allenfalls dann, wenn die Bestellung vom nichtig oder wirksam angefochten wäre, wenn also der Antrag zu 1. Erfolg hätte. Dies kann der Senat derzeit nicht beurteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2268 Nr. 41
RIW 2008 S. 158 Nr. 3
FAAAC-53057
1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein