Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 154 a Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; StGB § 226 Abs. 1
Instanzenzug: LG Wiesbaden vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung.
Die Beschränkung erfolgt, weil die Annahme von Tateinheit zwischen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung rechtlichen Bedenken begegnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung hinter dem Verbrechen der schweren Körperverletzung jedenfalls in den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurück (BGHSt 21, 194; BGH NJW 1967, 297). Ob dies auch für die Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gilt, ist in der bisherigen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich erörtert. Der Senat kann die Frage infolge der Beschränkung offen lassen.
2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu bemessen. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte jeweils mehrere Alternativen der beiden Körperverletzungsqualifikationen verwirklicht hat und hat eine Strafe am oberen Rand des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB verhängt. Zwar kann straferhöhend in Betracht gezogen werden, dass der schwere Erfolg des § 226 Abs. 1 StGB durch Tatmodalitäten des § 224 Abs. 1 StGB herbeigeführt wurde (vgl. RGSt 26, 312, 314; 63, 423, 424), der Senat kann jedoch nicht sicher ausschließen, dass sich allein die Änderung des Schuldspruchs auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, weil nur noch die Strafe für eine nicht der Zuständigkeit des Schwurgerichts unterfallende Tat zu bemessen ist.
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Fundstelle(n):
MAAAC-53020
1Nachschlagewerk: nein