BGH Urteil v. - 1 StR 73/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 211

Instanzenzug: LG Hof vom

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am war H. G. , das spätere Tatopfer, mit seinem Bruder T. und seinen Eltern zu Besuch bei der Großmutter. Diese wohnte in einem Mehrfamilienhaus, in dem auch der Angeklagte und seine Ehefrau eine Wohnung hatten. Kurz vor Mitternacht gingen die beiden Brüder in den Keller des mehrstöckigen Mietshauses, um Bettzeug zu holen, weil die Familie übernachten wollte. T. G. hatte einen Schlüsselbund dabei, an dem sich der Wohnungsschlüssel zur Wohnung der Großmutter und weitere Schlüssel befanden. Auf dem Rückweg in die oberen Stockwerke hatten sich die Brüder scherzend unterhalten. Versehentlich gerieten sie vor die Wohnung des Angeklagten, die im Stockwerk über der Wohnung der Großmutter lag.

T. G. versuchte nun, mit einem der Schlüssel die Wohnungstür des Angeklagten zu öffnen. Nachdem dies nicht gelang, probierte er unter weiterem Scherzen und Lachen der Brüder andere Schlüssel aus. Dabei stand er an der rechten Türseite, wo sich der Türanschlag befand. Sein Bruder H. G. stand links - an der Seite des Türschlosses -, leicht nach hinten versetzt aufrecht neben ihm. Er hielt Bettdecken mit beiden Armen umschlungen vor seinem Körper und machte seinem Bruder scherzend Vorhaltungen, er sei nur zu ungeschickt, um die Tür zur Wohnung der Großmutter aufsperren zu können.

Der Angeklagte hatte Geräusche an seiner Wohnungstür gehört. Auf sein Bitten hatte die Ehefrau den Fernseher im Wohnzimmer leiser gestellt. Der Angeklagte hörte zwei Männerstimmen vor seiner Tür und erkannte ein Scherzen und Lachen - so das Landgericht -. Es war jetzt 23.50 Uhr. Der Angeklagte nahm in der Küche aus dem Besteckkasten in der Schublade ein 28,6 cm langes, einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm und begab sich damit zur Wohnungstür. Er wollte die beiden vor seiner Tür befindlichen Personen überraschen und ging davon aus, dass sie mit seinem Handeln nicht rechnen würden. Er öffnete die Tür blitzschnell, wobei er einen Schritt zurücktrat, dann zumindest einen Schritt nach außen machte und auf den die Bettdecken haltenden H. G. zustach. Er setzte mit angehobenem Arm in einer bogenförmigen Bewegung einen wuchtigen Stich, der von der linken äußeren Brusthälfte nahezu waagerecht zum Herzen vordrang, den Herzmuskel auf eine Länge von 3 cm durchdrang und in der hinteren linken Brustkorbhöhle endete. Der Stichkanal betrug 16,5 cm. Zum Zwecke der Ausführung des Stiches nutzte der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers aus und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er es töten werde. Trotz dieser Stichverletzung lief H. G. noch in die Wohnung seiner Großmutter, wo er infolge Verblutens gegen 0.55 Uhr verstarb.

Der Angeklagte begab sich, unmittelbar nachdem er zugestochen hatte, wieder in die Küche seiner Wohnung, wischte das Blut vom Messer ab und legte es zurück in die Schublade. Dann ging er ins Wohnzimmer, setzte sich und sah fern.

Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab bei Rückrechnung auf die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille.

2. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe zwar die beiden Männerstimmen gehört, jedoch nicht wahrgenommen, was und worüber sie gesprochen hätten. Er habe Angst bekommen, an anderer Stelle des Urteils ist in diesem Zusammenhang von Panik die Rede. Er habe an den Überfall in seiner Gegend auf die "N. " gedacht und dass die Einbrecher noch nicht festgenommen seien. Deshalb sei er in die Küche gegangen und habe nach dem ersten Besten gegriffen. Als er die Tür geöffnet habe, habe er einen Mann gesehen, über dessen Arm ein weißes Tuch gehangen habe. Es hätte eine Pistole darunter sein können, die dieser jederzeit hätte benutzen können. Er habe eine Abwehrbewegung gemacht, um zu erschrecken. Er habe niemanden verletzen, sondern nur - wie es an anderer Stelle der Urteilsgründe in diesem Zusammenhang heißt: "überraschen" und - wegjagen wollen.

3. Die Strafkammer hält diese Einlassung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für widerlegt und geht - sachverständig beraten - von der vollen Schuldfähigkeit des trinkgewohnten Angeklagten aus.

III.

1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Aufklärungsrüge die unterlassene Verlesung der ermittlungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle vom (am Morgen nach der Tatnacht) und vom (Haftprüfungstermin). Diese jeweils ein Geständnis enthaltenden Protokolle hätten die Konstanz der Aussagen des Angeklagten während des gesamten Verfahrens ergeben.

Die Rüge ist unbegründet. Die Kammer war nicht gedrängt, die benannten Protokolle zu verlesen. Der vorgetragene Inhalt des ermittlungsrichterlichen Protokolls vom und des in Bezug genommenen Haftbefehls entspricht den Bekundungen des Angeklagten bei der polizeilichen Erstvernehmung durch KHK K. . Diese wurden durch dessen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die vorgetragene und im Haftprüfungsprotokoll vom niedergelegte Aussage des Angeklagten entspricht seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Beide Aussagen waren somit Gegenstand der Hauptverhandlung. Ob zwischen diesen Aussagen Konstanz besteht, ist eine Frage der Bewertung, die die Revision anders beurteilt, als die Strafkammer es getan hat. Die Urteilsgründe belegen, worauf sich die Bewertung der Strafkammer stützt. All dies unterliegt ohnehin der sachlich-rechtlichen Überprüfung.

2. Die übrigen Verfahrensbeschwerden versagen aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat.

IV.

Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte hat sich im Kern damit verteidigt, er habe aus Angst und in Panik gehandelt, weil er geglaubt habe, vor seiner Tür seien Einbrecher, die in seine Wohnung eindringen wollten. Demgegenüber hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass er es nicht mit Einbrechern zu tun gehabt habe.

Die dem zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht die angefallenen Erkenntnisse anders gewürdigt hätte. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist - von dem hier nicht einschlägigen Gesichtspunkt überspannter Anforderungen an die Überzeugungsbildung abgesehen - im Wesentlichen nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, oder gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 51 m. zahlr. Nachw.).

b) Die Strafkammer stützt die genannte Annahme auf eine umfassende Gesamtwürdigung, in die sie die zahlreichen, in diesem Zusammenhang wesentlichen Beweisanzeichen - das durch eingehende Darlegung des Inhalts seiner ersten polizeilichen Vernehmung im einzelnen belegte inkonstante Aussageverhalten des Angeklagten ebenso wie die Aussage des Zeugen T. G. , die Augenscheinseinnahme vom Tatort, das Verletzungsbild des Getöteten und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat - eingehend und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.

c) Dies gilt auch hinsichtlich der in das Gesamtergebnis miteingeflossenen Würdigung des von der Strafkammer eingenommenen Augenscheins am Tatort. Er hat ergeben, dass der Angeklagte im Innern der Wohnung hören konnte, dass vor der Wohnungstür gelacht und gescherzt wurde. Die Strafkammer hat dabei die Tatsache, dass der Fernseher im Wohnzimmer leiser gestellt wurde, ebenso in ihre Überlegungen einbezogen, wie die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit, die ihn - wie sie nach sachverständiger Beratung ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat - in seiner Wahrnehmung und seinen kognitiven Fähigkeiten nicht beeinträchtigt hat. Ihr Ergebnis, der Angeklagte, der eingeräumt hat, zwei Männerstimmen gehört zu haben, habe erkannt, dass diese Männer lachten und scherzten, wird dadurch nicht gefährdet. Auch wenn - wie die Strafkammer nicht verkannt hat - die situative Konstellation zur Tatzeit bei der Augenscheinseinnahme nicht exakt rekonstruierbar war, so ist dieser dennoch deshalb nicht jegliche Eignung abzusprechen, Aussagen zu widerlegen und in Zweifel zu ziehen (vgl. ).

d) Auch sonst sind Rechtsfehler bei der in Rede stehenden Beweiswürdigung nicht ersichtlich. Zwar deutet der Umstand, dass ein Wohnungsinhaber nachts hört, wie von außen versucht wird, die Wohnungstür aufzuschließen, zunächst darauf hin, dass dieser glaubt, der Aufschließende wolle unberechtigt in die Wohnung eindringen, sei also ein Einbrecher. Hier hat die Strafkammer jedoch mit eingehender und nachvollziehbarer, auf konkrete Tatsachen gestützte Begründung festgestellt, der Angeklagte habe bemerkt, dass vor seiner Tür gut hörbar gelacht und gescherzt wurde. Die Annahme, Einbrecher, die gegen Mitternacht in eine Wohnung eindringen wollten, hätten dabei nicht so laut gelacht und gescherzt, dass ihre Anwesenheit vor der Tür im Wohnungsinnern ohne weiteres bemerkt werden konnte, erscheint nicht fern liegend; sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wenig überschreitet es die dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung gezogenen Grenzen, wenn er folgert, der in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkte Angeklagte, der das Lachen und Scherzen bemerkt habe, habe deshalb erkannt, dass keine Einbrecher vor der Tür stehen.

e) Hinzu zu alledem kommt aber noch, dass der Angeklagte nach dem Öffnen der Tür auch noch gesehen hatte, dass ihm keine Gefahr drohte. Allerdings hatte er während des Ermittlungsverfahrens in einem Haftprüfungstermin und in der Hauptverhandlung angegeben, er habe nach Öffnen der Tür einen Mann gesehen, über dessen Arm ein weißes Tuch gehangen habe; weil er befürchtet habe, unter dem Tuch könne eine Pistole sein, habe er eine Abwehrbewegung gemacht.

Die Strafkammer hat bei der Bewertung dieser Aussage rechtsfehlerfrei erwogen, dass er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung von einer "Abwehr" noch nicht gesprochen hatte, hier war lediglich die Rede davon, dass er zugestochen habe. Auch von einer (vermuteten) Pistole war keine Rede, ebenso wenig bei seiner richterlichen Vernehmung am Tag nach der Tat.

Die Strafkammer stützt ihre Bewertung der in Rede stehenden Behauptung des Angeklagten aber nicht nur auf sein hierauf bezogenes rechtsfehlerfrei als inkonstant bewertetes Aussageverhalten, sondern auch auf die von ihr ebenso rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen T. G. . Diese ergibt, dass H. G. , als er vor der Tür stand und vom Angeklagten gesehen wurde, die Bettdecken mit beiden Armen umschlungen hielt und dass seine Hände - ohne Pistole - vor den Bettdecken sichtbar waren. Die Möglichkeit, dass angesichts der konkreten Umstände des Falles die Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt gewesen sei, ist rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage durfte die Strafkammer die nachgeschobene Einlassung des Angeklagten, er habe eine Pistole befürchtet, als widerlegt ansehen.

2. Ging der Angeklagte aber schon vor Öffnen der Tür davon aus, dass die Personen vor der Tür keine Einbrecher waren und hat er nach Öffnen der Tür auch noch gesehen, dass ihm von diesen keine Gefahr drohte, so kann sich die Frage nicht stellen, wie das Verhalten des Angeklagten rechtlich zu bewerten wäre, wenn es auf der Grundlage der irrtümlichen Annahme einer Notwehrlage (Putativnotwehr) erfolgt wäre.

3. Auch der Tötungsvorsatz ist rechtsfehlerfrei bejaht.

Äußerst gefährliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemmschwelle gegen die Tötung eines Menschen die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz nahe (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 33, 38 jew. m.w.N.). Der Täter handelt bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, gleichwohl sein gefährliches Handeln ausführt und ihm dabei ein solcher Erfolg gleichgültig ist. Ein solcher Täter handelt deshalb vorsätzlich, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f. m.w.N.). Die Strafkammer stellt hauptsächlich auf die Art und Weise der Stichführung ab, nämlich den gezielten Stich in die linke äußere Brusthälfte, der mit solcher Wucht gesetzt wurde, dass er das Herz durchdrang. Dies legt nahe, dass dem Angeklagten die Folgen seiner Tat, der Tod des Opfers, zumindest gleichgültig waren (vgl. auch ). Die Strafkammer hat der Sache nach auch geprüft, ob hier Besonderheiten vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Sie hat jedoch eine Beeinträchtigung der Bewusstseinsbildung wegen des vorangegangenen Alkoholkonsums im Anschluss an die Sachverständige rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Ebenso hat sie Angst und Panik mit nachvollziehbaren Erwägungen ausgeschlossen. Dazu zieht sie das planvolle und gezielte Vorgehen sowie das Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat heran. Rechtsfehler sind auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Der Senat hat erwogen, ob sich an alledem deshalb etwas ändert, weil ein nachvollziehbares Motiv für die Tat nicht ausdrücklich festgestellt ist. Dies war zu verneinen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem aus nächster Nähe wuchtig gegen das Herz geführten Messerstich nicht einmal verletzen - und demzufolge erst Recht nicht töten - wollen, liegt offensichtlich neben der Sache und ist als Grundlage für eine Feststellung zum Inhalt des Vorsatzes des Angeklagten nicht geeignet. Sie hindert dementsprechend die Strafkammer nicht an der Annahme eines Tötungsvorsatzes, die sich nach dem äußeren Tatgeschehen aufdrängt. Der Grundsatz, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NStZ-RR 2005, 147; 2003, 371 (L); NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.), gilt auch hier.

4. Ebenso hält auch die Annahme von Heimtücke i. S. d. § 211 StGB rechtlicher Überprüfung stand.

Zu den hier offensichtlich vorliegenden objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke muss das sogenannte Ausnutzungsbewusstsein hinzukommen; der Täter muss also die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instrumentalisiert haben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 m.w.N.). Auch dies hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht. Der weder durch Alkohol noch sonst in seinen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigte Angeklagte hatte die Art der Unterhaltung - Lachen und Scherzen - vor der Tür gehört und er hatte nach dem Öffnen der Tür gesehen, dass das Opfer "die Hände vor den von ihm gehaltenen Bettdecken" hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte das Opfer nach eigener Angabe "überraschen" wollte. Dies trägt die Annahme, dass der Angeklagte die für die Arg- und Wehrlosigkeit maßgeblichen Umstände nicht nur realisiert, sondern sie auch für seine Tat instrumentalisiert hat.

5. Auch im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAC-53000

1Nachschlagewerk: nein