Die Anwendung der Differenzbesteuerung kommt bei Lieferungen nur dann in Betracht, wenn der oder die Vorlieferant(en) die
Differenzbesteuerung zu Recht vorgenommen haben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 26a Teil B Abs. 2 4. Unterabs.
der 6. EG-Richtlinie, wonach Lieferungen eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers nur dann der Differenzbesteuerung unterfallen,
sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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