Freisetzung eines Milchkontingents im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen
Leitsatz
1) Im Falle einer Betriebsverpachtung im Ganzen ist ein Milchkontingent bis zur Freisetzung (und dem damit verbundenen Erlöschen)
dem Verpächter als Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.
2) Da einerseits das Milchkontingent ohne eine Übertragung des Grund und Bodens nicht verkehrsfähig ist und andererseits die
Milchrente unmittelbar zugunsten des Pächters festgesetzt und ausgezahlt wird, liegt in der entschädigungslosen Zustimmung
des Verpächters die Zuwendung des Milchrentenbetrags an den Pächter im Wege eines abgekürzten Zahlungswegs.
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