Besteuerung des Bodengewinns bei landwirtschaftlicher
Fläche
Leitsatz
1. Der Besteuerung des Bodengewinns
als land- und forstwirtschaftliche Fläche steht nicht entgegen, dass
für den vorliegenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein Gewinn
nicht ermittelt bzw. erzielt wurde.
2. Für die Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt, wenn Leistungen entgeltlich
an Angehörige erbracht werden. Ob diese Tätigkeit Haupt- oder
Nebentätigkeit ist, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob aus
dieser Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden kann.
3. Ein landwirtschaftlicher Betrieb
setzt weder eine Mindestgröße noch einen landwirtschaftlichen Besatz
voraus, so dass auch die Bewirtschaftung von Stückländereien mit
Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr bei den Rechtsvorgängern zu Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft führt.
4. Eine Betriebsaufgabe kann nicht
schon dann angenommen werden, wenn die vorhandenen Flächen im Wandel der
Zeit für eine ertragliche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und zur
Brachlage werden und nicht mehr unter Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr betrieben werden.
5. Mangels durch
Betriebsvermögensvergleich nachgewiesener Verluste kann der Übergang
zur Liebhaberei nicht festgestellt werden.
6. Die Entnahme bedarf einer
unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen
Entnahmehandlung, bei der der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme
ergebenden Folgerungen zu ziehen und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und
Boden zu erklären hat. Die Einräumung einer – rechtlich
ungesicherten – privaten Nutzung des Grundstücks durch einen
Dritten (als Kinderspielplatz mit Grillecke) reicht hierzu nicht aus.
7. Das Vertrauen in Handlungen oder
Äußerungen des FA kann nur schutzwürdig sein, wenn der
Vertrauende hierauf Vermögensdispositionen getroffen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 27 Nr. 1 RAAAC-52901
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2007 - 8 K 139/03
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