Auflösung erhaltener Vorauszahlungen sind realisierter
laufender Gewinn
Leitsatz
1. Die Auflösung des
Bilanzpostens „erhaltene Vorauszahlungen” führt zu einer
Gewinnrealisierung im laufenden Gewinn und nicht im Aufgabegewinn.
2. Dies gilt insbesondere, wenn die
Realisation primär durch die Insolvenz des einzigen Auftraggebers
verursacht wurde.
3. Bei der Zuordnung zum laufenden
oder zum Aufgabegewinn sind auch Gesichtspunkte der Gefahr einer Steuerumgehung
zu berücksichtigen, wenn aufgrund der besonderen vertraglichen Gestaltung
(fehlende Teilabnahmen) zwingend erhebliche stille Reserven über einen
längeren Zeitraum entstehen.