Offenbare Unrichtigkeit durch falsche Übertragung eines
Ankreuzkästchens bei der Eigenheimzulage
Leitsatz
1.
§ 129 AO ist auch
im Verfahren zur Gewährung von Eigenheimzulage anwendbar und wird nicht
durch
§ 11 Abs. 5 Satz 1
EigZulG verdrängt.
2. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt
vor, wenn die ausgefüllte Erklärung zweifelsfrei ist und lediglich
ein Ankreuzkästchen vom Bearbeiter nicht oder falsch in die
Bearbeitungsspalte übernommen wird, die für die codierten Daten zur
elektronischen Verarbeitung der Erklärung bestimmt ist; dabei ist
unerheblich, ob die codierten Daten später von einer – anderen
– Datenerfassungskraft erfasst werden oder der Bearbeiter selbst die
Daten in das Computersystem eingibt und keine gesonderten Eintragungen in der
Bearbeitungsspalte des papiernen Erklärungsformulars vornimmt.
3. Ein Änderungsbescheid wegen
anderer Sachverhalte (Zählkind) schafft keinen besonderen
Vertrauenstatbestand; vielmehr setzt sich die offenkundige Fehlerhaftigkeit in
diesem Bescheid fort.
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