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Einkommensteuer | Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch die Erben
Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der S. 631Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt zu veranlagen (Bezug: § 26 EStG).
Praxishinweise: Der Erbe tritt in die steuerrechtliche Stellung des Erblassers ein und ist deshalb auch zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts berechtigt. Steht noch nicht fest, wer Erbe geworden ist, so besteht keine Verpflichtung des FA, für den überlebenden Ehegatten eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Eine solche kann nur durchgeführt werden, wenn Einvernehmen zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem/den Erben besteht.