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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird gem. IV A 4 – S 0338/07/0003 die Anlage zum (BStBl I S. 794 = StuB 2005 S. 646), die zuletzt durch (BStBl I S. 438 = StuB 2007 S. 402) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich fol-gender Punkte vorläufig vorzunehmen:
1. a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) für Veranlagungszeiträume vor 2005;
1. b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005;
2. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG;
3. Besteuerung der Einkünfte...