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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Übertragung von Vermögen auf eine Auslandsstiftung
Die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (Bezug: § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 ErbStG).
Praxishinweise: Eine steuerbare freigebige Zuwendung an eine Stiftung liegt vor, wenn die Stiftung unentgeltlich bereichert wird. Die Stiftung muss also über das Zugewendete tatsächlich und wirtschaftlich frei verfügen können. Ob eine freie Verfügung des Bedachten (der Stiftung) vorliegt, richtet sich dabei nach der Zivilrechtslage. Besteht weiterhin eine umfassende Herrschaftsbefugnis des Stifters, ist ein wirksamer Vermögensübergang auf die Stiftung ausgeschlossen. Ein Rückübertragungsanspr...