Erteilung einer Umsatzsteuernummer (USt-Nr.) und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id Nr.) im Antragsverfahren
Leitsatz
Die Löschung der bisher zugeteilten USt-Nr. und die Aberkennung der zugeteilten USt-Id Nr. können nicht als Rücknahme oder
Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes gesehen werden.
Die Glaubhaftmachung einer festen Geschäftseinrichtung (§ 12 Satz 1 AO) kann einem subjektiv-öffentlichrechtlichen Anspruch
auf die Zuteilung einer Steuernummer im Antragsverfahren genügen.
Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, der steuerpflichtige Leistungen im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann im Antragsverfahren
einen Anspruch auf Erteilung einer USt-Id Nr. geltend machen.
Ohne die Erteilung einer USt-Nr. und einer der USt-Id Nr. kann die Existenz eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers ernsthaft
gefährdet sein
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 301 Nr. 5 UStB 2008 S. 5 Nr. 1 JAAAC-52425
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 04.06.2007 - 2 V 373/2007
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