Ärztliche Kooperationen
1. Aufl. 2007
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ANHANG
Die vorliegende (Muster-)Berufsordnung entfaltet erst Rechtswirkung, wenn sie durch die Kammerversammlungen der Ärztekammern als Satzung beschlossen und von den Aufsichtbehörden genehmigt wurde.
– MBO-Ä 1997 – in der Fassung der Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages 1997 in Eisenach;
geändert durch die Beschlüsse des 103. Deutschen Ärztetages 2000 in Köln (§§ 27, 28 Kap. D. I Nr. 1–6, Kap. D. II Nr. 11);
geändert durch die Beschlüsse des 105. Deutschen Ärztetages 2002 in Rostock (§§ 27, 28 Kap. D. I Nr. 1–5, §§ 17, 18, 22a, 15, 20);
geändert durch die Beschlüsse des 106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln (§§ 7 Abs. 4, 18, 26, 30 ff.);
geändert durch die Beschlüsse des 107. Deutschen Ärztetages 2004 in Bremen (Präambel, §§ 17–19, 22, 22a, 23a–23, Kap. D II Nr. 7–11; §§ 4, 15);
geändert durch den Beschluss des Vorstands der Bundesärztekammer in der Sitzung vom (§ 18 Abs. 1).
Gelöbnis
Für jede Ärztin und jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:
„Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.