§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO stellt die Anpassung des Folgebescheids nicht in das behördliche Ermessen - die materielle Richtigkeit
des Folgebescheids hat Vorrang vor der Bestandskraft eines bereits ergangenen Folgebescheids
Leitsatz
Bindungswirkung besteht auch, wenn ein zunächst nicht ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird und das Finanzamt
aus dem Änderungsbescheid die gebotenen Konsequenzen ziehen will.
Ist der Finanzbehörde bei der Auswertung eines Grundlagenbescheides ein Anpassungsfehler unterlaufen, so ist kein „Verbrauch”
der Änderungsmöglichkeit gegeben.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beinhaltet eine umfassende Anpassungspflicht, die nur durch die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides
begrenzt wird.
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 285 Nr. 11 DStRE 2008 S. 317 Nr. 5 EFG 2007 S. 1393 Nr. 18 GAAAC-52397
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.02.2007 - 15 K 123/03
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