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Das Sozialversicherungsrecht der geringfügig Beschäftigten
Ein Überblick über Beiträge und Verfahren im Niedriglohnbereich
Um Lohnnebenkosten zu sparen, beschäftigen viele Betriebe geringfügig Beschäftigte, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Zu unterscheiden sind hier die sog. 400-€-Kräfte (Mini-Jobber) und die kurzzeitig Beschäftigten. Bei den 400-€-Beschäftigten muss der Arbeitgeber trotz der Sozialversicherungsfreiheit Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Für kurzzeitig Beschäftigte müssen keine Beiträge entrichtet werden.
I. Grundsätze
Das Sozialversicherungsrecht der geringfügig Beschäftigten ist mit Wirkung ab grundlegend neu gestaltet worden. Wie vorher wird auch weiterhin zwischen kurzfristig Beschäftigten und geringfügig entlohnten Mitarbeitern unterschieden. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben Geringfügigkeits-Richtlinien herausgegeben, die zuletzt am aktualisiert worden sind. (Näheres vgl. unter www.deutsche-rentenversicherung.de).
Um den Übergang von einer 400-€-Beschäftigung zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erleichtern, ist die Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt worden. Auch hierzu haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ein gemeinsames ...