Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Köln 3 O 235/03 vom OLG Köln 13 U 5/05 vom
Tenor
Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Soweit das Berufungsgericht den Einwand der Kläger, die Kündigung vom sei nur an den Ehemann gerichtet gewesen und daher unwirksam, als rechtsmissbräuchlich i.S. des § 242 BGB zurückgewiesen hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. , NJW 2004, 1797). Dies gilt auch für die Beurteilung der Kündigung als wirksam, die entgegen der Auffassung der Kläger nicht nur auf den Zahlungsrückstand, sondern auf "Ihr Verhalten" gestützt worden ist, das vom Berufungsgericht umfassend gewürdigt worden ist.
Fundstelle(n):
AAAAC-52159
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein