Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Darmstadt vom
Gründe
Der Senat hat die Schuldsprüche berichtigt, da die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage § 260 Rdn. 24 m.w.N.).
Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klarzustellen (vgl. ; vom - 4 StR 565/01). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht hinsichtlich eines Anteils von 20.000 € eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten A. und B. Y. und darüber hinaus eine weitergehende Haftung des Angeklagten A. Y. in Höhe von 80.000 € anordnen wollte. Die Fassung des Tenors des angegriffenen Urteils bringt dagegen eine einzelschuldnerische Haftung des Angeklagten Y. in Höhe von 100.000 € und der Angeklagten B. Y. in Höhe von weiteren 20.000 € zum Ausdruck. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht beschwert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAC-52059
1Nachschlagewerk: nein