Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Key Account Managers
Aufwendungen für Karten für ein Fußball-Bundesligaspiel
Leitsatz
1. Das häusliche Arbeitszimmer eines für Fachhandelspartner tätigen Key Account Managers mit reiner Beraterfunktion, dem kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bildet – auch bei längerer Außendiensttätigkeit – den qualitativen Mittelpunkt seiner
beruflichen Tätigkeit. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG greift hier nicht ein.
2. Die Frage des Mittelpunkts der Berufstätigkeit kann in gewissem Maße typisierend zu prüfen sein, wenn es für bestimmte
Berufsgruppen plausibel erscheint, dass deren Tätigkeit im Außendienst notwendigerweise von hochwertigen Vor- und Nachbereitungen
im Arbeitszimmer begleitet wird. Dies ist für die anspruchsvolle Tätigkeit eines Key Account Managers der Fall.
3. Soweit nicht bestimmte Aufwendungen dem Arbeitszimmer oder einem anderen Teil des Hauses konkret zugeordnet werden können,
sind die entsprechenden Kostenanteile zu schätzen. Diese Schätzung kann sich am Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu
der nach §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung ermittelten Wohnfläche orientieren. Aus Vereinfachungsgründen wird bei
der Schätzung nach dem Flächenverhältnis nicht danach differenziert, ob bestimmte Flächen aufwendiger gestaltet sind. Es ist
auch nicht danach zu differenzieren, in welchem Umfang welche Betriebskosten für welchen Bereich des Hauses anfallen.
4. Der Besuch eines Bundesliga-Fußballspiels ist ein typisch privater Vorgang. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Karten
zu einem solchen Fußballspiel für Kunden des Arbeitgebers, die vom Arbeitgeber nicht erstattet werden, sind bei fehlendem
Nachweis eines beruflichen Zusammenhangs nicht als Werbungskosten abziehbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1421 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2007 S. 2723 HAAAC-51899
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 30.05.2007 - 1 K 1023/05
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