Kein Kindergeld eines nicht-erwerbstätigen Ausländers bei Duldung (keine Analogie bei Sozialhilfebezug)
Leitsatz
Bei einer Duldung nach § 55 AuslG aufgrund zeitweiliger Aussetzung der Abschiebung eines Asylbewerbers handelt es sich nicht
um einen Titel, der einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis vergleichbar ist und daher
unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld begründen könnte.
Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern ausschließlich Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem AsylbLG beziehen,
können weder im Wege der Auslegung noch der Rechtsfortbildung in den Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 62 Abs. 2 Nr.
3 EStG einbezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 607 Nr. 8 PAAAC-51879
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2007 - 10 K 3095/06 Kg
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