1. Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 4a Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs [1] [2]
(1) 1Das Bundesamt für Justiz hat als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung den Finanzbehörden die Höhe von nach dem 31. Dezember 2021 in Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern sowie die Daten zur Identifizierung des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5 000 Euro beträgt. 2Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Abgabenordnung sind die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer in den Fällen nach Satz 1 dabei nur mitzuteilen, wenn sie dem Bundesamt für Justiz bekannt sind.
(2) 1Die den Finanzbehörden übermittelten Daten sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung fünf Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Tag der Festsetzung des Ordnungsgelds. 2Weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 3Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
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ZAAAC-51815
1Anm. d. Red.: § 4a i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 364) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß § 13 Abs. 2 ist kursiver § 4a in der am
geltenden Fassung erstmals ab
anzuwenden; bis
ist § 4a in der am
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 4a in der am
geltenden Fassung
lautete:
„§ 4a Ordnungsgelder nach
§ 335 des
Handelsgesetzbuchs
(1)
Das Bundesamt für Justiz hat als mitteilungspflichtige Stelle
(§
93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden die
Adressaten und die Höhe von nach dem
im Verfahren nach
§ 335 des
Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern
mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5 000 Euro
beträgt.
(2) 1Die in Absatz 1
bezeichneten Daten sind den Finanzbehörden nach Maßgabe des
§ 93c der
Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.
2Die Mitteilung hat abweichend von
§ 93c
Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung spätestens bis zum
31. März des auf die Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahres zu
erfolgen. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Mitteilungsfrist
nach Satz 2 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes
Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme
der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. 4Die
§§ 8 bis 12 sind nicht anzuwenden.
(3)
1Sind dem Bundesamt für Justiz bei Festsetzung des
Ordnungsgelds die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d der
Abgabenordnung bezeichneten
Daten nicht bekannt, soll es den Finanzbehörden die Handelsregisternummer der
Gesellschaft oder andere ihm bekannte und zur automationsgestützten
Identifizierung des Adressaten der Ordnungsgeldfestsetzung geeignete Daten
übermitteln. 2Die den Finanzbehörden übermittelten
Daten sind abweichend von
§ 93c
Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung fünf Jahre
aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Tag der Festsetzung des Ordnungsgelds.
3Weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund
anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
4Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem
späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder
aufgehoben, ist
§ 93c Absatz 3 der
Abgabenordnung nicht anzuwenden.“