MV § 13

4. Teil: Anwendungsbestimmung und Besondere Vorschriften [1]

§ 13 Anwendungszeitpunkt [2]

(1) 1Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 8 in der am geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. 2Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 8 bis 12 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1§ 4a in der am geltenden Fassung ist erstmals ab anzuwenden; bis ist § 4a in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2Wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung von § 4a in der am geltenden Fassung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz einen früheren erstmaligen Anwendungszeitpunkt bestimmen. 3Ein nach Satz 2 bestimmter Anwendungszeitpunkt ist im Bundessteuerblatt Teil I bekanntzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-51815

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 816) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 13 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 364) mit Wirkung v. .