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Aufwendungen für Löschung einer Sicherungshypothek
Als Scheidungsfolgekosten sind nur solche Kosten als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar, die innerhalb des sog. Zwangsverbunds nach § 623 ZPO entstanden sind. Dazu gehören Kosten für die Löschung einer Sicherungshypothek nicht. Grundsätzlich sind nach § 33 EStG nicht abziehbar diejenigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks entstanden sind, weil solche Kosten typischerweise das Existenzminimum nicht berühren und deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung i. S. von § 12 EStG anzusehen sind. Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschuldung eines Darlehensvertrags zum Erwerb eines Einfamilienhauses gehören als Folge einer frei getroffenen Entscheidung zur Lebensgestaltung und Lebensführung und sind daher mangels Außergewöhnlichkeit und Zwang...