Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 711 Satz 1; ZPO § 712; ZPO § 713
Instanzenzug: AG Solingen 12 C 590/03 vom LG Wuppertal 9 S 57/05 vom
Gründe
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Umfang, wie im Tenor beschrieben, ist auf Antrag vorzunehmen, obwohl die Kläger im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben. Denn das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen (vgl. , juris).
Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dagegen vermag der Senat ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Beklagten zu 2 nicht zu erkennen (§ 719 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag war zurückzuweisen, soweit für einen Betrag von bis zu 6.000 € in der Hauptsache nebst Zinsen vollstreckt werden soll. Nach dem Urteil des Amtsgerichts S. vom sind die Kläger in diesem Umfang zur Zahlung verurteilt. Sie haben diese Entscheidung nicht angegriffen.
Fundstelle(n):
PAAAC-51438
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein