BFH Beschluss v. - IX B 73/07

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung

Gesetze: FGO § 128 Abs. 3, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 114

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das FG hat den angefochtenen Beschluss in der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet.

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (z.B. , BFH/NV 1999, 212, m.w.N.). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. , BFH/NV 2004, 71, m.w.N.).

Auch eine außerordentliche Beschwerde gegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt seit der Einführung des § 133a FGO nicht mehr in Betracht (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473; vom IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041).

Fundstelle(n):
PAAAC-51318