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FG München Urteil v. - 9 K 2354/04 EFG 2007 S. 1430 Nr. 18

Gesetze: EStG 2001 § 7g Abs. 3 S. 1, EStG 2001 § 7g Abs. 3 S. 2, EStG 2001 § 7g Abs. 3 S. 3, EStG 2001 § 7g Abs. 4, EStG 2001 § 7g Abs. 5

Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage für Vorjahr nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung für das Folgejahr unzulässig

Leitsatz

Eine Ansparrücklage darf für ein Vorjahr nicht mehr gebildet werden, wenn schon vor dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen und des Jahresabschlusses für das Vorjahr gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe zum 31.12. des Folgejahrs erklärt worden ist.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1430 Nr. 18
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2007 S. 824
KAAAC-51162

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FG München, Urteil v. 23.05.2007 - 9 K 2354/04

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