BGH Urteil v. - XII ZR 32/05

Leitsatz

[1] Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich (Fortführung von BGHZ 157, 379).

Gesetze: BGB § 1374 Abs. 1; BGB § 1374 Abs. 2; VermG § 2 Abs. 1

Instanzenzug: AG Kempen 17 F 129/95 vom OLG Düsseldorf II-4 UF 156/04 vom

Tatbestand

Die am geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil vom geschieden worden. Die Klägerin begehrt Zugewinnausgleich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich das Anfangsvermögen des Beklagten gemäß § 1374 Abs. 2 BGB um den Wert mehrerer restituierter Grundstücke in den neuen Bundesländern erhöht. Mit deren Zuerwerb hat es folgende Bewandtnis:

Der Beklagte hat seinen am verstorbenen Vater Hermann P. zu 3/8 und seine am verstorbene Tante Helene P. zu 10/48 beerbt. Der Vater war Eigentümer eines Grundstücks in D. , die Tante war Eigentümerin dreier in D. und M. gelegener Grundstücke. Alle vier Grundstücke wurden 1962 - also vor dem Tod der Erblasser - entschädigungslos enteignet. Aufgrund des Vermögensgesetzes wurden ein Grundstück 1992 und die übrigen Grundstücke 1994/1995 auf die Erbengemeinschaften nach dem Vater und der Tante rückübertragen.

Der auf den Beklagten entfallende anteilige Wert der rückübertragenen Grundstücke betrug bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (am ) als dem für den Rückübertragungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts 845.041,67 DM, so dass sich - bezogen auf den Endstichtag (, § 1384 BGB) - nach den Berechnungen des Berufungsgerichts ein indexierter Wert von 943.594,92 DM ergibt.

Das aus einem Sparvermögen stammende Anfangsvermögen des Beklagten betrug - ohne den etwaigen nach § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigenden Zuerwerb der Grundstücke - 103.237 DM, nach den Berechnungen des Berufungsgerichts indexiert: 125.898,78 DM. Das Endvermögen des Beklagten beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich des anteiligen Wertes der restituierten Grundstücke 1.004.473,55 DM. Die Klägerin hat in der Ehe keinen Zugewinn erzielt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Anfangsvermögen des Beklagten, bestehend aus seinem Sparvermögen und den gemäß § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Grundstücksanteilen, sein Endvermögen übersteige und sich somit kein Zugewinn ergebe. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Klage wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Höhe von 224.604,07 € abgewiesen worden ist. In dieser Höhe verfolgt die Klägerin mit der Revision ihr Klagbegehren weiter.

Gründe

Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte in der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Seinem Anfangsvermögen (125.898,78 DM) sei gemäß § 1374 Abs. 2 BGB der Wert der anteiligen Ansprüche auf Rückübertragung der enteigneten Grundstücke (indexiert: insgesamt 943.594,92 DM) als privilegierter Zuerwerb hinzuzurechnen. Sein Endvermögen (1.004.473,55 DM) übersteige mithin den Wert des so ermittelten Anfangsvermögens (125.898,78 DM + 943.594,92 DM = 1.069.493,70 DM) nicht.

Der Beklagte habe zwar erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes und somit in der Ehe eine rechtlich geschützte Vermögensposition hinsichtlich der enteigneten Grundstücke seines Vaters und seiner Tante erworben. Doch sei auch dieser Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB in privilegierter Weise erfolgt:

Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, der den Erwerb von Todes wegen nicht auf einen Vermögensanfall aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses, Pflichtteils- oder Erbersatzanspruchs beschränke. Der Erwerb müsse auch nicht im Erbgang selbst bestehen oder sich über den Nachlass vollziehen. Entscheidend sei vielmehr, dass die dem Beklagten durch das Vermögensgesetz eingeräumte Rechtsposition allein auf seiner Stellung als Erbe beruhe und der Tod des Erblassers nicht nur äußerer Anlass, sondern originäre Voraussetzung für den Erwerbsvorgang gewesen sei.

Auch Sinn und Zweck des § 1374 Abs. 2 BGB forderten die Einbeziehung dieses Vermögensvorteils in das Anfangsvermögen. Diese Vorschrift begründe eine Ausnahme von dem Prinzip, dass es für die Einbeziehung von Vermögenswerten eines Ehegatten in den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommen solle, ob und in welcher Weise der andere Ehegatte zu dem Erwerb dieser Werte beigetragen habe. Der Sinngehalt des § 1374 Abs. 2 BGB bestehe daher darin, solche Erwerbsvorgänge einer Ausgleichungspflicht zu entziehen, die ihre Ursache in dem Todesfall des Zuwendenden hätten, darüber hinaus auf einer besonderen persönlichen Beziehung des bedachten Ehegatten zu dem Zuwendenden beruhten und andererseits in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stünden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Richtig ist, dass bei Eintritt des Güterstandes (1984) dem Beklagten im Hinblick auf die ursprünglich seinem Vater und seiner Tante gehörenden und später enteigneten Grundstücke in D. und M. kein realer Vermögenswert zustand. Ein solcher Vermögenswert kann nicht etwa darin gesehen werden, dass dem Vater und der Tante des Beklagten wegen der Rechtswidrigkeit der Enteignung "eine rechtlich geschützte Keimzelle" geblieben, auf den Beklagten als Miterben übergegangen und mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (am ) zum Restitutionsanspruch erstarkt wäre. Bei Eintritt des Güterstandes war völlig offen, ob und unter welchen Voraussetzungen es jemals zu einer Wiedervereinigung mit weiterreichenden Vermögensfolgen kommen würde. Der Rückerwerb enteigneten Vermögens war deshalb hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung völlig ungewiss; ein wirtschaftlich verwertbares Anrecht lag aufgrund der politischen Verhältnisse nicht vor. Eine realisierbare Vermögensposition hat der Beklagte insoweit erst erlangt, als das Vermögensgesetz (am ) in Kraft getreten ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteil BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782).

2. Der erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstandene Restitutionsanspruch des Beklagten kann jedoch ebenso wenig wie die durch seine Erfüllung entstehende Mitberechtigung an den Grundstücken selbst gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in seinem Anfangsvermögen berücksichtigt werden; beide sind zwar erst nach Beginn des Güterstandes erlangt, aber nicht von Todes wegen erworben.

a) Die Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Vermögenserwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, im Rahmen des Zugewinnausgleichs gleichmäßig teilhaben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie am Erwerb der einzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnahmen sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt; eine ausdehnende Anwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 m.w.N.).

b) Eine solche ausdehnende Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB liegt allerdings nicht in der Einbeziehung solcher Erwerbstatbestände, deren Zuordnung zu einem der in § 1374 Abs. 2 BGB aufgeführten Fälle sich aus einer am Sinn der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung ihrer Tatbestandsmerkmale ergibt. Deshalb besteht, wie das Oberlandesgericht mit Recht betont, ein dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfallender Erwerb von Todes nicht nur in einem Vermögensanfall, der unmittelbar aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses oder Pflichtteilsrechts erfolgt. Auch muss sich ein solcher Erwerb nicht notwendig über den Nachlass vollziehen. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass zum privilegierten Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB auch Abfindungen für den Verzicht auf ein angefallenes oder künftiges Erbrecht, auf einen Pflichtteil, auf einen Erbersatzanspruch oder auf einen Anteil am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, ferner Abfindungen für die Ausschlagung eines Vermächtnisses sowie das aufgrund eines Vergleichs im Erbschaftsstreit Erworbene. Ebenso zählt die Versicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erhält, dazu (Senatsurteil BGHZ 130, 377, 379 = FamRZ 1995, 1562, 1564 m.w.N.).

Umgekehrt liegt ein dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfallender Erwerb von Todes wegen nicht immer schon dann vor, wenn jemand überhaupt als Erbe begünstigt wird. Er setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass ein Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Eigentum stand oder doch seinem Vermögen zuzuordnen war, ferner, dass dieser Vermögensgegenstand oder ein Surrogat dieses Gegenstandes (Abfindung) mit dem Tod des Erblassers dem Erben oder demjenigen zugefallen ist, der für den Fall des Todes des Erblassers begünstigt werden sollte.

An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall: Der sich aus dem Vermögensgesetz ergebende Rückübertragungsanspruch ist unmittelbar und originär in der Person des Beklagten entstanden. Er ist also nicht zunächst rückwirkend in der Person der verstorbenen Erblasser begründet worden und erst dann auf den Beklagten übergegangen. Damit scheidet ein Erwerb dieses Anspruchs von Todes wegen aus. Nichts anderes gilt für die Grundstücke selbst, die dem Beklagten und den übrigen Miterben nach seinem Vater und seiner Tante aufgrund des Vermögensgesetzes rückübertragen worden sind: Diese Grundstücke gehörten im Zeitpunkt des Erbfalls nicht (mehr) zu deren Vermögen und damit auch nicht zu deren Nachlass. Der Beklagte kann die Mitberechtigung an diesen Grundstücken deshalb auch nicht als Rechtsnachfolger seines Vaters bzw. seiner Tante "von Todes wegen" erlangt haben. Zwar knüpft die Berechtigung für den Restitutionsanspruch gemäß § 2 Vermögensgesetz an die Rechtsnachfolge nach dem ursprünglichen Eigentümer, bei natürlichen Personen also an die Rechtsnachfolge von Todes wegen, an. Damit wird jedoch nur eine formale Anknüpfung an die Erbfolge gewählt; eine Rechtsnachfolge im Hinblick auf das enteignete Vermögen wird durch sie aber gerade nicht begründet: Wie der Senat dargelegt hat, ist durch das Vermögensgesetz keine rückwirkende Beseitigung der Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden. Ein tatsächlich verwirklichter Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz stellt aus diesem Grunde nicht die alte Eigentumslage ex tunc wieder her; er führt vielmehr mit Wirkung des Erlasses des Rückübertragungsbescheids nur zu einer Neubegründung des Eigentums ex nunc (Senatsurteil BGHZ 157, 379, 388 f. = FamRZ 2004, 781, 783).

c) Die Richtigkeit dieses Ergebnisses folgt auch aus dem Vergleich des vorliegenden Falles mit Sachverhalten, in denen ein Ehegatte ein Grundstück in der ehemaligen DDR geerbt hat, sodann enteignet worden ist und später - nach Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft - das Eigentum aufgrund des Vermögensgesetzes zurückerlangt. Wie der Senat entschieden hat, kann in einem solchen Fall das rückübertragene Grundstück, weil es bei Beginn des Güterstandes nicht mehr zum Vermögen des enteigneten Ehegatten gehörte, dessen Anfangsvermögen nicht zugerechnet werden mit der Folge, dass der andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich an der Rückgabe dieses Grundstücks partizipiert (Senatsurteil BGHZ 157, 379 = FamRZ 2004, 781). Dann muss der andere Ehegatte aber "erst recht" an der Rückgabe eines Grundstücks in einem Fall wie dem vorliegenden teilhaben, in dem bereits der Rechtsvorgänger des Ehegatten enteignet worden ist, das Grundstück bei Eintritt des Güterstandes also weder dem Ehegatten noch dessen Rechtsvorgänger zugeordnet war und später dem Ehegatten als dem Erben des enteigneten Grundstückseigentümers rückübertragen wird. In einem solchen Fall hatte der Ehegatte vor der Ehe keinerlei rechtlichen Bezug zu dem restituierten Grundstück. Er kann deshalb zugewinnausgleichsrechtlich nicht besser stehen, als er stünde, wenn er bereits vor der Ehe Eigentümer dieses Grundstücks gewesen wäre, das Grundstück aber wegen der vorausgegangenen Enteignung nicht in sein Anfangsvermögen fiele. § 1374 Abs. 2 BGB will den erbrechtlichen Erwerb während des Güterstandes so behandeln, als ob dieser Erwerb bereits vor Eintritt des Güterstandes erfolgt wäre. Wenn schon ein Grundstück, das der Erbe bereits geerbt, aber im Wege der Enteignung verloren und schließlich in der Ehe zurückerlangt hat, dem Zugewinnausgleich unterliegt, dann muss das erst recht für ein Grundstück gelten, das der Erbe eines enteigneten früheren Eigentümers in der Ehe aufgrund des Vermögensgesetzes wiedererlangt.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach insoweit nicht bestehen bleiben, als der Wert des vom Beklagten aufgrund des Vermögensgesetzes erlangten anteiligen Eigentums an den in D. und M. gelegenen Grundstücken seines Vaters und seiner Tante seinem Anfangsvermögen zugerechnet und damit einem Zugewinnausgleich entzogen worden ist. Wird der anteilige Wert dieser Grundstücke in die Zugewinnausgleichsbilanz einbezogen, sind allerdings vom Endvermögen des Beklagten Lastenausgleichszahlungen in Höhe von 7.393,65 DM und 2.888,51 DM in Abzug zu bringen, die der Beklagte unstreitig am und als Folge der Rückübertragung der enteigneten Grundstücke erstattet hat. Zwar sind diese Rückzahlungen erst nach dem Endstichtag (§ 1384 BGB) erfolgt. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist jedoch als Folge der Rückübertragung bereits in der Ehezeit angelegt und demgemäß im Endvermögen des Beklagten zugewinnmindernd zu berücksichtigen.

Das Endvermögen des Beklagten beträgt damit (1.004.473,55 DM - 7.393,65 DM - 2.888,51 DM =) 994.191,39 DM. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, jedoch unter Indexierung nach den - maßgebenden - Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Statistisches Bundesamt, "Preise- Verbraucherpreisindex und Index der Einzelhandelspreise, Jahresdurchschnitte ab 1948, 2006", erschienen am ), errechnet sich ein Zugewinn des Beklagten von (994.191,39 DM [Endvermögen] - 125.828,30 DM [Anfangsvermögen, nämlich: 103.237 DM, indexiert x 95,8 : 78,6] =) 868.363,09 DM und damit eine Ausgleichsforderung der Klägerin von (868.363,09 DM : 2 =) 434.181,55 DM = 221.993,50 €.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 1371 Nr. 20
MAAAC-50937

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja