BFH Beschluss v. - X B 154/06

Verletzung der Mitwirkungspflicht; zulässige Bezugnahme auf die Urteilsbegründung in einer anderen Entscheidung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 76, FGO § 119 Nr. 6

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO. Insbesondere zeigt die Beschwerdebegründung keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) auf.

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—) sowie gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann u.a. dann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (Beschluss des angerufenen Senats des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler stellt hingegen die möglicherweise fehlerhafte Würdigung des Vorbringens der Beteiligten oder erhobener Beweise durch das FG dar. Aus diesem Grund muss die Rüge eines solchen Verfahrensfehlers eingehend begründet werden (, BFH/NV 2007, 741). Insbesondere muss der übergangene Vortrag unter Hinweis auf eine Fundstelle in den Verfahrensakten genau bezeichnet werden (, BFH/NV 2005, 2212).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird im Stil einer Revisionsbegründung lediglich pauschal behauptet, das FG sei in dem angefochtenen Urteil auf das Vorbringen der Klägerin nicht eingegangen. Auch berücksichtigt diese nicht, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten, das im Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angesprochen ist, nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Erwägung gezogen hat (, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.).

2. Die Klägerin rügt auch nicht schlüssig, das angefochtene Urteil sei (zum Teil) nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO). Dieser Verfahrensfehler ist dann gegeben, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die betroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies ist auch der Fall, wenn die in dem Urteil angestellten Erwägungen nur in inhaltslosen Floskeln bestehen und die Urteilsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten der Beteiligten vermissen lässt (Senatsbeschluss vom X B 160/05, BFH/NV 2007, 480).

Die Klägerin trägt hierzu vor, das FG sei auf ihren gesamten Sachvortrag nicht eingegangen. Sie setzt sich indessen nicht mit den maßgeblichen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Sie berücksichtigt insbesondere nicht, dass das FG den Abzug der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) nicht anerkannten Aufwendungen als Betriebsausgaben mit der Begründung versagt hat, die Klägerin sei ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Hierzu musste das FG nicht auf jede einzelne streitige Position eingehen. Denn die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Klägerin bezog sich nach Auffassung des FG auf alle vom FA nicht berücksichtigten Aufwendungen (FG-Urteil, S. 6 unter Bezugnahme auf das FG-Urteil im Verfahren 6 K 1894/03, S. 8, Abs. 1 und 2). Eine solche Bezugnahme war zulässig. Denn das Urteil, auf welches das FG Bezug genommen hat, ist auch gegenüber der Klägerin ergangen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung es grundsätzlich nur dann als statthaft angesehen hat, in der Urteilsbegründung auf eine andere Entscheidung zu verweisen, wenn diese andere Entscheidung zwischen denselben Beteiligten ergangen ist (, BFHE 141, 113, BStBl II 1984, 591, und Senatsbeschluss vom X B 19/06, juris). Dieses Erfordernis ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Beteiligten in beiden Verfahren identisch sein müssen. Vielmehr geht es darum, ob das Urteil, das auf eine andere Entscheidung Bezug nimmt, gegenüber Beteiligten ergeht, die auch Beteiligte des anderen Verfahrens waren und denen deshalb das in Bezug genommene Urteil bekannt ist oder spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des anderen Urteils bekannt wird (, Betriebs-Berater —BB— 1991, 506 zu § 551 Nr. 7 der ZivilprozessordnungZPO—).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn die Klägerin war neben ihrem Ehemann auch Klägerin im Verfahren 6 K 1894/03. Das dort ergangene Urteil ist ihr ebenso wie das vorliegend angefochtene Urteil am zugestellt worden. Das FG durfte daher in dem vorliegend angefochtenen Urteil auf die Gründe des Urteils im Verfahren 6 K 1894/03 Bezug nehmen. Damit war das Urteil mit einer ausreichenden Begründung versehen.

3. Auch die Rüge, das FG habe seine Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, ist nicht schlüssig erhoben. Ein solcher Verfahrensfehler kommt in Betracht, wenn das FG den Beweisantrag eines Beteiligten zu Unrecht übergangen hat oder sich dem FG die Aufklärung des Sachverhalts auch ohne entsprechenden Beweisantritt hätte aufdrängen müssen (, BFH/NV 2007, 751).

Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass das FG einen Beweisantrag übergangen hat. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom , an welcher für die Klägerin deren Rechtsanwältin teilgenommen hat, wurde kein Beweisantrag gestellt.

Die Klägerin legt auch nicht schlüssig dar, dass sich dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Verletzt ein Beteiligter die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, so führt dies regelmäßig zu einer Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (, BFH/NV 2005, 1605). Aus diesem Grund hätte die Klägerin eingehend aufzeigen müssen, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Hierfür ist ihr Vortrag nicht ausreichend, sie habe dem FA sämtliche Belege an Amts Stelle vorgelegt und habe Rede und Antwort gestanden. Es geht im Streitfall nicht darum, dass das FA das Entstehen der Aufwendungen in Abrede gestellt hat. Vielmehr hat das FA angesichts der geringen betrieblichen Einnahmen in Zweifel gezogen, dass die gesamten als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich betrieblich veranlasst waren. Es hat deshalb die Aufwendungen zum Teil nicht in vollem Umfang, sondern lediglich mit geschätzten Beträgen anerkannt und dies gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom eingehend und nachvollziehbar dargelegt. Dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Klägerin nicht von der Hand zu weisen ist, zeigt insbesondere die Niederschrift über den Erörterungstermin vor dem auf. In diesem hat die (damals nicht sachkundig vertretene) Klägerin sich dahingehend eingelassen, sie sei nicht in der Lage, die streitigen Punkte weiter zu klären. Auch in der mündlichen Verhandlung vom hat sich der Vortrag der Klägerin (durch Bezugnahme auf ihren Vortrag in der an dem selben Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung im Verfahren 6 K 1894/03) im Wesentlichen darauf beschränkt, zu erklären, die gesamten von ihr geltend gemachten Kosten für den PKW seien betrieblich veranlasst gewesen, da dieser zur Ablieferung der fertigen Wäsche benötigt worden sei. Auch habe ihr ein weiterer privater PKW zur Verfügung gestanden. Hingegen hat die Klägerin z.B. nicht die jährliche Fahrleistung des betrieblich genutzten Fahrzeugs dargetan und dem unter Benennung konkreter und nicht lediglich pauschaler Umstände den betrieblichen Umfang dieser Fahrleistung gegenübergestellt.

4. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen ist. Wegen einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder einer unzureichenden Beweiswürdigung kann nach dieser Vorschrift eine Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden. Anders ist es nur dann, wenn es sich bei den behaupteten Mängeln um offensichtliche Mängel von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, und vom V B 184/05, juris).

Solche Mängel werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Sie trägt vor, das FA sei nicht berechtigt, die betriebliche Veranlassung sämtlicher geltend gemachten Aufwendungen pauschal zu bestreiten. In einem solchen Fall dürfe das FG sie nicht auf die Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) verweisen. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass das FA, soweit es die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen in Zweifel gezogen hat, in geschätzter Höhe Betriebsausgaben anerkannt hat. Es hat damit berücksichtigt, dass eine Schätzung von Betriebsausgaben in Betracht kommt, wenn dem Grunde nach feststeht, dass solche Betriebsausgaben angefallen sind, aber nicht feststeht, in welchem Umfang die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich betrieblich veranlasst waren.

Fundstelle(n):
NAAAC-50766