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FG Münster Urteil v. - 3 K 3151/04 Erb

Gesetze: ErbStG § 14

Erbschaft- und Schenkungsteuer:

Besteuerung von Vorschenkung und Erbfall

Leitsatz

Überträgt der Erblasser im Wege vorweggenommener Erbfolge bereits zu Lebzeiten einen Vermögensgegenstand auf einen späteren testamentarisch zu 1/3 eingesetzten Miterben, so fällt dieser Vermögensgegenstand später nicht mehr in den Nachlass, sondern ist als Vorschenkung außerhalb der Besteuerung des Erbfalls zu lassen. Der Empfänger der Schenkung trägt die Schenkungsteuer allein. Dem entsprechend kann sich seine tatsächliche steuerpflichtige Erbquote für den Nachlass auf weit unter 1/3 verringern, wenn der Steuerwert des bereits übertragenen Schenkungsgegenstandes angerechnet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UVR 2008 S. 269 Nr. 9
PAAAC-50508

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 08.06.2006 - 3 K 3151/04 Erb

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