Berichtigung einer vor dem ausgestellten Rechnung gem.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG
1999 (Fassung vor dem
StÄndG 2003)
Leitsatz
1. Im summarischen Verfahren der
Aussetzung der Vollziehung wird der Auffassung des /04 (BStBl 2004 I S. 258)
gefolgt, dass sich die Berichtigung von Rechnungen mit unrichtigem
Steuerausweis, die vor dem erteilt worden sind, nicht nach
§ 14c Abs. 1 UStG n.F. (F. des
StÄndG 2003), sondern nach
§ 14 Abs. 2 UStG a. F. beurteilt.
2. Die Berichtigung einer vor dem
erstellten Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
§ 17 Abs. 1 UStG 1999
erfolgt durch Erklärung des Leistenden gegenüber dem
Leistungsempfänger, aus der hinreichend deutlich hervorgeht, dass der
Leistende nunmehr nur noch mit dem richtigen Steuerausweis, bei steuerfreien
Lieferungen also ohne Steuerausweis, abrechnen will. Die Rückgabe der
Originalrechnung an den leistenden Unternehmer ist ebenso wenig erforderlich
wie die Rückgewährung des ungerechtfertigten Mehrbetrags an den
Leistungsempfänger vor Rechnungsberichtigung.
Fundstelle(n): LAAAC-50489
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 23.02.2007 - 2 V 77/06
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