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StuB Nr. 14 vom Seite 549

Praxisrelevante Entwicklungen zur Bilanzberichtigung

Bilanzberichtigung in Fällen erstmaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung?

von Dr. Harald Schießl, Ulm
Kernaussagen
  • Ein Bilanzansatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlerhaft, wenn er gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder gegen Vorschriften des EStG verstößt (objektives Element) und der Stpfl. diesen Verstoß aufgrund der bei Bilanzerstellung vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten über die tatsächlichen und rechtlichen Stichtagsverhältnisse bei pflichtgemäßer gewissenhafter Prüfung erkennen konnte (subjektives Element).

  • Der BFH wendet den subjektiven Fehlerbegriff u. a. in den Fallgruppen der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und – neuerdings – der Bilanzberichtigung nach erstmaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung an.

  • Für die Fälle, in denen die Finanzverwaltung in der Vergangenheit z. B. Rückstellungen nicht anerkannt hat, sich dann aber einer erstmaligen abweichenden Rechtsprechung des BFH anschließt, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Rückstellungen frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung aufzustellenden Bilanz passiviert werden können und spätestens in der ersten nach der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt aufzustelle...

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