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Teilweise Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erstattungsbeschränkungen für beschränkt Steuerpflichtige
Nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein beschränkt Stpfl. die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Beschränkung auf die Hälfte der Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an 345/04 „Centro Equestre da Leziria Grande Lda.”, IStR 2007 S. 212; Bestätigung des BStBl II S. 553; § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997; § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG; Art. 17 Abs. 2 DBA-Portugal; Art. 59, Art. 60 EGV= Art. 49, Art. 50 EG).
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