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Einkommen-/Lohnsteuer | Abzug von Optionskosten als vergebliche Werbungskosten
(1) Räumt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen als Ertrag der Arbeit ein, sind damit zusammenhängende Aufwendungen des Arbeitnehmers erst im Jahr der Verschaffung der verbilligten Aktien zu berücksichtigen (Fortführung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom – VI R 105/99, BStBl II S. 689 = Kurzinfo StuB 2001 S. 772). (2) Verfälllt das Optionsrecht, sind die Optionskosten im Jahr des Verfalls als vergebliche Werbungskosten abziehbar (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Praxishinweise: Die verbilligte Überlassung von Aktien an den Arbeitnehmer führt zu einem geldwerten Vorteil (Arbeitslohn), der im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts zufließt. Die Höhe des geldwerten Vorteils bemisst sich dabei aus der Differenz zwischen dem Preis (Kurs) der Akt...