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OFD Münster 25.06.2007 S 3812 - 18 - St 23 - 35, IWB 14/2007 S. 1180

Erbschaft- und Schenkungsteuer | Anrechnung italienischer Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 21 ErbStG) und Gegenseitigkeitserklärung mit Italien (§ 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG)

▶ Verfügung: Italien hat durch das Gesetzesdekret Nr. 262 vom (Gazzetta Ufficiale v. ) und das Gesetzesdekret Nr. 292 vom (Gazzetta Ufficiale v. ) die Erbschaftsteuer zum und die Schenkungsteuer zum wieder eingeführt. Zusätzlich werden unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis beim unentgeltlichen Erwerb von Immobilien ebenso wie beim entgeltlichen Erwerb eine Hypothekarsteuer von 2 % und eine Katastersteuer von 1 % des Katasterwertes erhoben. Diese betragen bei Immobilien, die für den Erwerber als Erstwohnsitz infrage kommen, pauschal jeweils 168 €.

▶ Hinweis: Bei der italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer. Sie i...

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