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Keine Lohnsteuerpflicht des Insolvenzverwalters
Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer; Entrichtungsschuldner ist der Arbeitgeber. Der lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberbegriff ist im EStG nicht definiert. Er wird abgeleitet aus den in der LStDV enthaltenen Begriffen Arbeitnehmer und Dienstverhältnis. Danach ist Arbeitgeber derjenige, zu dem eine bestimmte Person, um deren einzubehaltende Lohnsteuer es geht, in einem Arbeitnehmerverhältnis steht. Im Rahmen von Dreiecksverhältnissen ist derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt. Gibt der Insolvenzverwalter einen Geschäftsbetrieb mit dem Hinweis frei, der Schuldner könne den Betrieb nur auf eigene Rechnung weiterführen und habe sämtliche mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Aufwendungen selbst zu be...