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Der GmbH-Geschäftsführer in der Unternehmenskrise
Pflichten und Haftungsrisiken im Stadium der materiellen Insolvenz
Nachdem in NWB F. 18 S. 4441 ff. (Heft 14/2007 S. 1165 ff.) die Pflichten und Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers vom Eintritt einer strategischen Krise bis hin zum Stadium des hälftigen Stammkapitalverlusts i. S. von § 49 Abs. 3 GmbHG beschrieben wurden, soll im nunmehr folgenden zweiten Aufsatzteil die noch ausstehende und chronologisch abschließende Krisenphase der materiellen Insolvenz dargestellt werden. Gerade in diesem Endstadium einer Unternehmenskrise ist der GmbH-Geschäftsführer in besonderem Maße gefordert. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich seiner mit zunehmender Insolvenzgefahr enorm an Brisanz gewinnenden „Doppelrolle” als Wahrer des Unternehmens- wie auch des Gläubigerinteresses. Umso wichtiger ist, dass der Geschäftsführer sein insolvenzbezogenes Pflichtenspektrum sowie die damit in Zusammenhang stehenden Haftungsgefahren genau kennt.
I. Insolvenzantragspflicht
1. Allgemeines
Der Geschäftsführer ist bei Vorliegen einer Überschuldung i. S. von § 19 InsO oder Zahlungsunfähigkeit i. S. von § 17 InsO dazu verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch nach drei Wochen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 64 Abs. 1 GmbHG). Für...