FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 5332/03 B EFG 2007 S. 1307 Nr. 17
Gesetze: AO § 193 Abs. 2 Nr. 2AO § 195 S. 1AO § 25 S. 1AO § 18AO § 19 Abs. 1 S. 1
Zuständigkeit für eine Betriebsprüfung bei zwischenzeitlich getrennt und im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Finanzämter
wohnender Ehegatten
Zulässigkeit einer Betriebsprüfung zur Überprüfung der Veräußerung von GmbH-Anteilen sowie von ungeklärten Vermögensverschiebungen
zwischen Ehegatten
Leitsatz
1. Soll eine Betriebsprüfung bei während des Prüfungszeitraums noch zusammenveranlagten Ehegatten durchgeführt werden und
ist die Ehefrau nach der Trennung der Ehegatten in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts umgezogen, so bleibt
gleichwohl nach § 25 Satz 1 AO das Finanzamt, das die Zusammenveranlagungsbescheide erlassen hat, auch für eine Änderung dieser
Bescheide und damit auch für eine bei der Ehefrau durchzuführende Betriebsprüfung zuständig. Eine vom „Zusammenveranlagungs”-Finanzamt
an die nicht mehr in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnende Ehefrau erlassene Prüfungsanordnung ist daher rechtmäßig.
2. Will das Finanzamt die Veräußerung von GmbH-Anteilen sowie ungeklärte erhebliche Vermögensbewegungen zwischen Ehegatten
überprüfen, ist es nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO zur Durchführung einer Außenprüfung berechtigt.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1307 Nr. 17 AAAAC-49908
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.05.2007 - 7 K 5332/03 B
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