Drosselspulen, die aus einem
ringförmigen Spulenkern aus Metall, versehen mit zwei separierten
Wicklungen aus Kupferdraht, der auf einer Grundplatte aus Kunststoff befestigt
ist, bestehen, deren Leistung in mH angegeben ist, bei denen beide Drähte
mit der gleichen Anzahl von Windungen um den Kern gewickelt sind und bei denen
jedes der beiden Drahtenden zu einem Anschlussstift führt, so dass sich
daraus vier Anschlüsse ergeben, sind nach ihren für die Tarifierung
maßgeblichen objektiven Merkmalen und Eigenschaften als „andere
Transformatoren” in die Unterposition 8504 3190 oder 8504 3290 des
Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Es handelt sich hierbei um keine
„anderen” Selbstinduktionsspulen im Sinne der Unterposition 8504
50.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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