1) Eine Klage ist auch insoweit zulässig, als mit ihr die Verurteilung der beklagten Behörde zur Gewährung von Kindergeld
für die Monate nach Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung begehrt wird.
2) § 62 Abs. 2 EStG ist entgegen seinem Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass der Ausschluss von Ausländern von der
Kindergeldberechtigung nicht für solche ausländischen Eltern gilt, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können
und die sich seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1340 Nr. 17 BAAAC-49896