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Unentgeltliche Wertabgabe bei gemischt genutzten Grundstücken
Auswirkungen des
Nachdem der EuGH in der Rechtssache Wollny die Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG bestätigt hat, schien die Rechtslage abschließend geklärt. Bei der Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe eines auch privat genutzten, dem Unternehmen voll zugeordneten Betriebsgrundstücks sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes auf zehn Jahre zu verteilen. Zumindest für die Zeit vor dem hat der BFH dieser Auffassung nun eine Absage erteilt. Entgegen der Ansicht des BMF sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Gebäudes für diese Zeiträume weiterhin entsprechend der ertragsteuerlichen Abschreibung in die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe einzubeziehen.
I. Bisherige Rechtsauffassung der Verwaltung
In der Rechtssache Seeling hatte der (BStBl 2004 II S. 378) festgestellt, dass der Unternehmer ein teils für private und teils für betriebliche Zwecke genutztes Grundstück in vollem Umfang seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen kann. Dies hat in der Regel zur Folge, dass die mit der Anschaffung oder Herstellung zusammenhängenden Vorsteuerbeträge in vollem Umfang abgezogen werden können. Auf die ...BStBl 2004 I S. 468