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Liebhaberei bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Ab Veranlagungszeitraum 2007 nur noch in Ausnahmefällen zu bejahen
Die sog. Liebhaberei kann grundsätzlich innerhalb jeder Einkunftsart vorkommen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist dies aber grundsätzlich ab sofort – d. h. ab dem Veranlagungszeitraum 2007 – nur noch in Ausnahmefällen gegeben. Steuerpflichtige sollten für die Kalenderjahre 2007 und 2008 reagieren.
I. Kurzer Überblick über die Liebhaberei bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach bisheriger Rechtslage
Verluste, die dem Steuerpflichtigen aus Liebhaberei entstehen, wirken sich ebenso wenig einkommensmindernd aus, wie etwaige Gewinne oder Überschüsse daraus das steuerpflichtige Einkommen erhöhen (, BStBl 1984 II S. 751). Auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, also bei Kapitalanlagen im Privatvermögen, kommt Liebhaberei in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur , BStBl 1982 II S. 463, m. w. N.). Bei Kapitalanlagen im Betriebsvermögen – mit der Folge der Erzielung von Gewinneinkünften – werden hingegen die eventuellen Wertsteigerungen der Anlagen in die Gesamtbetrachtung einbezogen (Stuhrmann in Blümich, EStG, § 20 Rn. 389).
Verluste entstehen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen insbesondere durch Kreditfinanzierungen. Die Absi...BStBl 2000 II S. 674BStBl 2003 II S. 937