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FG Nürnberg 16.05.2007 IV 240/2004 , NWB direkt 29/2007 S. 11

Abtretung eines GmbH-Anteils zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

§ 13a ErbStG ist nicht anzuwenden, wenn als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch begünstigtes Vermögen übertragen wird. Zwar erwirbt der Verzichtende auch in diesem Fall die Abfindung als Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Jedoch hat nicht der Erblasser selbst dem Verzichtenden das begünstigte Vermögen zugewiesen, sondern erst die Vereinbarung mit dem Erben den Vermögensübergang begründet.

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