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Eiskunstlaufprofi als Gewerbetreibender
Die Tätigkeit eines Eiskunstläufers besteht weniger darin, Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium des Eiskunstlaufs in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung zu bringen, sondern zielt vielmehr darauf ab, Preisrichter und Publikum durch besondere körperliche Fähigkeiten zu beeindrucken. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass er damit keine freiberuflichen Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit, sondern als Sportler Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Erzielt nicht eine vermeintliche GbR, sondern die einzelnen „Beteiligten” jeweils selbständig gewerbliche Einkünfte, ist der Gesellschafter, der die Aufhebung des gegen die vermeintliche Gesellschaft ergangenen Gewerbesteuermessbescheids beantragt, Beteiligter dieses Verfahrens i. S. von § 174 Abs. 4 AO. Gegen ihn kann ...