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FG Düsseldorf 14.12.2005 4 K 1812/04 Erb, NWB direkt 29/2007 S. 3

Umfang der Mitwirkung des Erbschaftsteuerpflichtigen

Für die Feststellung der Steuerhinterziehung bei Prüfung der Festsetzungsverjährung ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt ebenfalls die Feststellungslast trägt. Setzt ein Erblasser, der rund 770 000 DM bei einer Bank in Luxemburg angelegt hat, seinen Steuerberater zum Alleinerben ein, ist davon auszugehen, dass er aufgrund der Auszahlungs- und Einzahlungsbelege sowie Abrechnungen über die laufenden Zinserträge bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Kenntnis von diesem Kapitalvermögen gehabt hat. Die Möglichkeit, dass dieses Kapitalvermögen aufgrund einer anderweitigen Verfügung des Erblassers nicht zum Nachlass gehört haben könnte, bedarf der Darlegung durch den Erben. Verweigert der Gesamtrechtsnachfolger des ...

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