BFH Beschluss v. - IX B 213/06

Darlegung von Zulassungsgründen

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit ihrem Beschwerdevorbringen —in der Art einer Revisionsbegründung— lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts und macht geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2002, 1331).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1473 Nr. 8
TAAAC-49676