1. Soweit die Familienkasse davon
ausgeht, dass eine Abzweigung von Kindergeld generell ausscheidet, wenn dem
Unterhalt gewährenden Sozialleistungsträger nach sozialrechtlichen
Vorschriften kein oder nur ein beschränkter Unterhaltsrückgriff offen
steht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor.
2. Ein Ermessensfehler liegt auch
insoweit vor, als die Familienkasse den für die Ermessensentscheidung
maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat und zu
Lasten des Sozialleistungsträgers unterstellt, dass die vom
Kindergeldberechtigten erbrachten materiellen und immateriellen
Unterhaltsleistungen die Höhe des Kindergelds erreichen.